Home

Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Frage des Zugänglichmachens iSd § 3 Abs 1 PatG

Der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird eine (technische) Information, wenn ein beliebiger Fachmann ihren Inhalt erkennen, verstehen und an andere Fachleute weitergeben kann; Öffentlichkeit ist eine unbestimmte Mehrheit von Personen; aber auch die Unterrichtung einzelner Personen oder eines begrenzten Personenkreises begründet eine Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit, wenn nach dem normalen Verlauf der Dinge angenommen werden kann, dass die relevanten Informationen von den Empfängern an beliebige Interessierte weitergegeben werden; davon wird regelmäßig auszugehen sein, wenn sie dem Erfinder oder Inhaber der Erfindung gegenüber nicht zur Geheimhaltung verpflichtet sind; haben sie keinen Anlass, ihr Wissen geheim zu halten, besteht regelmäßig die nicht fern liegende Möglichkeit, dass die Informierten hierüber sprechen und ihr Wissen damit auch einem größeren Personenkreis zugänglich wird

17. 08. 2021
Gesetze:   § 3 PatG
Schlagworte: Patentrecht, Zugänglichmachen, Öffentlichkeit, Besucher der Produktionshalle, Geheimhaltungspflicht

 
GZ 4 Ob 220/20m, 05.07.2021
 
Die Rechtsrüge wirft die Frage auf, ob durch den direkten Einblick in die Maschine durch Besucher der Geschäftsleitung und andere ein Zugänglichmachen des Patents an die Öffentlichkeit iSd § 3 Abs 1 PatG erfolgt sei. Dazu bringt die Revisionswerberin vor, dass das Berufungsgericht bei richtiger rechtlicher Beurteilung zu dem Schluss hätte gelangen müssen, dass es sich bei Besuchern der Geschäftsleitung nicht um beliebige Dritte, sondern um einen begrenzten – vom Erfindungsbesitzer kontrollierbare – Personenkreis handle. Außerdem sei in Bezug auf Besucher der Geschäftsleitung keine Weiterverbreitung der technischen Funktionsweise der Maschine an beliebige Dritte erfolgt.
 
OGH: Nach § 3 Abs 1 PatG gilt eine Erfindung als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Den Stand der Technik bildet alles, was der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag der Anmeldung durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist.
 
Der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird eine (technische) Information, wenn ein beliebiger Fachmann ihren Inhalt erkennen, verstehen und an andere Fachleute weitergeben kann. Öffentlichkeit ist eine unbestimmte Mehrheit von Personen. Aber auch die Unterrichtung einzelner Personen oder eines begrenzten Personenkreises begründet eine Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit, wenn nach dem normalen Verlauf der Dinge angenommen werden kann, dass die relevanten Informationen von den Empfängern an beliebige Interessierte weitergegeben werden. Davon wird regelmäßig auszugehen sein, wenn sie dem Erfinder oder Inhaber der Erfindung gegenüber nicht zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Haben sie keinen Anlass, ihr Wissen geheim zu halten, besteht regelmäßig die nicht fern liegende Möglichkeit, dass die Informierten hierüber sprechen und ihr Wissen damit auch einem größeren Personenkreis zugänglich wird.
 
Nach der Rsp des Obersten Patent- und Markensenats ist die Zugriffsmöglichkeit einer fachkundigen Allgemeinheit, also eines unbestimmten, wegen der Beliebigkeit seiner Zusammensetzung für den Erfindungsbesitzer nicht mehr kontrollierbaren Personenkreises, entscheidend. Ein Zugänglichmachen an die Öffentlichkeit ist dann gegeben, wenn für einen nicht beschränkten Personenkreis eine nicht entfernt liegende, daher nicht bloß theoretische Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht.
 
Nach diesen zutreffenden Grundsätzen hat das Berufungsgericht hier nach dem festgestellten Sachverhalt zu Recht bejaht, dass die Maschine bereits vor dem Anmeldetag des Streitpatents der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass sich die Besucher der Geschäftsleitung des Aufstellungsunternehmens sowie die Werkzeugtechniker und Monteure, die direkten Einblick in die Maschine hatten, einer Geheimhaltungspflicht unterworfen hätten. Die Beweispflicht für eine allfällige implizite Geheimhaltungsvereinbarung mit ihnen trägt der Patentinhaber. Dieser Beweis wurde nicht erbracht.
 
Auf einen in der Revision unter Berufung auf OBp 2/13 und T 1686/06 geltend gemachten Anscheinsbeweis der Geheimhaltungsvereinbarung aufgrund geschäftlicher Kontakte kann sich die Antragsgegnerin nicht berufen, zumal ein derartiger Anscheinsbeweis voraussetzt, dass für den Erfolg des Geschäfts notwendige Informationen von beiden Seiten eingebracht werden. Solches wurde hier nicht behauptet und festgestellt. Nach den Feststellungen erfolgte vielmehr eine Art „Leistungsschau“ für die Kunden der Geschäftsleitung des die Maschine aufstellenden Unternehmens, nicht hingegen das gegenseitige Einbringen von Informationen zur Entwicklung eines erfolgversprechenden Produkts, zumal dieses doch hier schon entwickelt war.
 
Wenn die Revisionswerberin moniert, dass das Berufungsgericht hinsichtlich der Kontrollierbarkeit der Zusammensetzung des Personenkreises, dem die Maschine zugänglich war, auf den Erfinder statt auf den (in der Rsp zu Op 2/12 genannten) Erfindungsbesitzer abgestellt hat, so trifft sie damit keinen entscheidungswesentlichen Punkt: Da die Besucher der Produktionshalle mit der dort aufgestellten Maschine keiner Geheimhaltungspflicht unterlagen, war die Verbreitung der Erfindung für niemanden mehr kontrollierbar.
 
In Anbetracht all dieser Umstände ist das Berufungsgericht zutreffend von einer neuheitsschädlichen Offenbarung der Erfindung ausgegangen.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at