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Wirtschaftsrecht

OGH: Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke

Wird eine registrierte Marke vollständig in eine andere Marke aufgenommen, ist regelmäßig, und zwar auch dann, wenn noch andere Bestandteile vorhanden sind, Ähnlichkeit anzunehmen; bei der Übernahme eines schwachen Zeichens besteht Verwechslungsgefahr aber nur dann, wenn das übernommene Zeichen innerhalb des aufnehmenden Zeichens keine untergeordnete Rolle spielt und nicht gegenüber den Bestandteilen, die den Gesamteindruck des aufnehmenden Zeichens prägen, gänzlich in den Hintergrund tritt

17. 08. 2021
Gesetze:   § 10 MSchG, § 30 MSchG
Schlagworte: Markenschutzrecht, Verwechslungsgefahr

 
GZ 4 Ob 32/21s, 27.05.2021
 
OGH: Die Antragsgegnerin hat die erste Widerspruchsmarke der Antragstellerin in ihre Marke übernommen. Wird eine registrierte Marke vollständig in eine andere Marke aufgenommen, ist regelmäßig, und zwar auch dann, wenn noch andere Bestandteile vorhanden sind, Ähnlichkeit anzunehmen. Bei der Übernahme eines schwachen Zeichens besteht Verwechslungsgefahr aber nur dann, wenn das übernommene Zeichen innerhalb des aufnehmenden Zeichens keine untergeordnete Rolle spielt und nicht gegenüber den Bestandteilen, die den Gesamteindruck des aufnehmenden Zeichens prägen, gänzlich in den Hintergrund tritt.
 
Ob nun zwischen zwei Bildmarken Verwechslungsgefahr besteht, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind die Kennzeichnungskraft der verletzten Marke, die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen und die Ähnlichkeit der von den Zeichen erfassten Waren, wobei stets der Gesamteindruck der Marke maßgeblich und die dominierenden Zeichenbestandteile besonders zu berücksichtigen sind. Entscheidend ist die Wirkung auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren oder Dienstleistungsart, der die Marke regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die Einzelheiten achtet.
 
Ob ausgehend von diesen Grundsätzen nach den konkreten Umständen der Wechselbeziehung zwischen Markenähnlichkeit und Branchennähe Verwechslungsgefahr besteht, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage – abgesehen vom Fall grober Fehlbeurteilung. Ob nämlich zwischen zwei Marken Verwechslungsgefahr besteht, ist bei hier gegebener hochgradiger Warenähnlichkeit nach der Zeichenähnlichkeit zu prüfen. Dafür sind die verwendeten Zeichen in Bild, Klang und Bedeutung einer gesamthaften Würdigung zu unterziehen. Deren Ergebnis hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
 
Die Revisionsrekurswerberin verweist auf die E 4 Ob 169/01h, mit der der Senat ausgesprochen hat, dass die geringen Abweichungen zwischen „Best Energy“ und „Best Electric“ (Unterschiede in Wortbild und Wortklang) ausreichten, die Verwechslungsgefahr zu verneinen. Im vorliegenden Fall sind aber die Unterschiede in der Breite und Höhe der Säulen sowie in der Krümmung und Steigung der Kurve von untergeordneter Bedeutung. Der Gesamteindruck der Säulen bleibt gleich, sodass die Entscheidung des Rekursgerichts im Ergebnis nicht den in 4 Ob 169/01h herangezogenen Grundsätzen widerspricht. Dasselbe gilt für die E 4 Ob 42/95. Dort war zwar das Kennzeichen der Klägerin in der Bezeichnung „Miss Fitness Austria“ zur Gänze enthalten; es wurde aber dennoch nicht unverändert übernommen, weil die beiden Wörter „Miss“ und „Austria“ durch das Wort „Fitness“ voneinander getrennt wurden. Dieser Fall ist mit dem hier vorliegenden Sachverhalt daher nicht vergleichbar. Soweit sich die Revisionsrekurswerberin auf die E 4 Ob 305/98a stützt, übersieht sie, dass der Gesamteindruck der hier angegriffenen Marke gerade nicht vorrangig durch den Wortbestandteil beherrscht wird. Vielmehr sind die Bild- und die Wortelemente in der angegriffenen Marke durchaus als gleichwertig anzusehen; die Bildelemente treten jedenfalls nicht gänzlich in den Hintergrund. Außerdem gilt auch hier, dass bei Waren- oder Dienstleistungsidentität oder hochgradiger Produktähnlichkeit ein größerer Abstand der Zeichen erforderlich ist, um Verwechslungsgefahr auszuschließen. Ähnliches gilt für die E 17 Ob 10/11m. Dort waren die Wortbestandteile der zu beurteilenden Marken prägnanter und daher dominierender als im vorliegenden Fall.
 
 

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