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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Aktivierung von Abbruchkosten in der Bilanz

Abbruchkosten von - nach dem Erwerb der Liegenschaft errichteten und jahrelang vermieteten - Wohngebäuden sind nicht nach § 203 Abs 3 UGB als nachträgliche Herstellungskosten des Vermögensgegenstands „Grund und Boden“ zu qualifizieren

17. 08. 2021
Gesetze:   §§ 203 f UGB, § 11 GenRevG
Schlagworte: Unternehmensrecht, Bilanzierung, Bewertung, Liegenschaften, Herstellungskosten, Anschaffungskosten, Freigrundwert, Abbruch von Gebäuden, Aktivierung

 
GZ 6 Ob 18/21x, 23.06.2021
 
OGH: § 203 (und § 204) UGB kommen zur Anwendung, wenn Immobilien dem Anlagevermögen zuzurechnen sind. Das ist der Fall, wenn der Unternehmensgegenstand - wie hier - die unternehmerische Vermietung von Immobilien umfasst. Herstellungskosten sind nach § 203 Abs 3 S 1 UGB die Aufwendungen, die für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Die Herstellungskosten und die (in § 203 Abs 2 UGB definierten) Anschaffungskosten bilden die zentralen Wertmaßstäbe, die für die Zugangsbewertung von Vermögensgegenständen zur Verfügung stehen. Die Aktivierung der Herstellungskosten dient dazu, den Herstellungsvorgang in der Periode der Herstellung erfolgsneutral darzustellen.
 
Der Zugang eines Vermögensgegenstands durch Herstellung liegt dann vor, wenn der Vermögensgegenstand als solcher noch nicht bestanden hat oder wenn zwar ein Vermögensgegenstand vorlag, der Herstellungsprozess aber dessen Nämlichkeit ändert. Dies ist nach den Kriterien der Gleichartigkeit, Funktionsgleichheit und Gleichwertigkeit zu prüfen. Die Nämlichkeit hat sich daher verändert, wenn ein neuer Verkehrsgegenstand mit anderer Funktions- oder Verkehrsgängigkeit entstanden ist. Die Herstellungskostendefinition umfasst aber nicht nur erstmalige, sondern auch nachträgliche Herstellungsvorgänge (Erweiterung und wesentliche Verbesserungen über den ursprünglichen Zustand hinaus), die mit der späteren Veränderung eines bereits existierenden (angeschafften oder hergestellten) Vermögensgegenstands verbunden sind. Alle Aufwendungen, die nicht von der Herstellungskostendefinition des § 203 Abs 3 UGB erfasst sind, die also nicht die Kriterien für die Herstellung, Erweiterung oder wesentliche Verbesserung erfüllen, stellen sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand dar; sie sind also nicht aktivierungsfähig. Die Herstellung eines Vermögensgegenstands „unbebautes Grundstück“, wie von der Antragstellerin behauptet, scheidet daher bereits nach den zugrundeliegenden Sachverhalten aus. Die hier zu beurteilenden Abbruchkosten von - nach dem Erwerb der Liegenschaft von der Antragstellerin errichteten und jahrelang vermieteten - Wohngebäuden sind daher nicht nach § 203 Abs 3 UGB als nachträgliche Herstellungskosten des Vermögensgegenstands „Grund und Boden“ zu qualifizieren.
 
 

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