Die Regelungen zur Gewinnverteilung und -entnahme sind gem §§ 109, 163 UGB dispositiv; Abweichungen von der Verteilung sind im Gesellschaftsvertrag oder auch konkludent möglich
GZ 6 Ob 90/21k, 23.06.2021
OGH: Bei der GmbH & Co KG richtet sich die Ermittlung des Gewinns und des Verlusts nach den für den Grundtypus der KG geltenden Grundsätzen. Im Gesellschaftsvertrag kann von § 167 UGB abgewichen werden. Dabei kann auch ein vollständiger Verzicht einer Zuweisung eines Teils des Gewinns vereinbart werden. Der Umstand, dass es sich beim Komplementär um eine Kapitalgesellschaft handelt, steht dem nicht entgegen, auch wenn sich die finanzielle Situation der Kapitalgesellschaft aufgrund der idR anderweitig nicht bestehenden Einkunftsmöglichkeiten dadurch nicht verbessern kann. Die (vorliegend gem § 907 Abs 9 UGB) in § 167 HGB geregelte Gewinn- und Verlustbeteiligung steht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit § 168 HGB, der die Gewinnausschüttung an den Kommanditisten regelt und tatbestandlich auf § 167 HGB aufbaut. Daraus ergibt sich die Unterscheidung zwischen Gewinnverteilung in einem ersten Schritt und der Gewinnentnahme in einem davon gesondert zu behandelnden zweiten Schritt: Die maßgeblichen Normen zur Gewinnverteilung und -entnahme sind die §§ 167 bis 169 iVm §§ 120 bis 122 HGB. § 167 iVm § 120 HGB regelt in einem ersten Schritt die Ermittlung des Ergebnisses (Gewinn oder Verlust) der Gesellschaft. § 168 iVm § 121 HGB regelt daraufhin die Verteilung dieses Ergebnisses zwischen den Gesellschaftern, indem den Gesellschaftern ein Anteil am erzielten Gewinn bzw Verlust zugewiesen wird. § 169 iVm § 122 HGB legt schließlich fest, unter welchen Voraussetzungen die Gesellschafter die Auszahlung des an sie zugewiesenen Gewinns verlangen können.
Die Regelungen zur Gewinnverteilung und -entnahme sind gem §§ 109, 163 HGB dispositiv. Abweichungen von der Verteilung sind im Gesellschaftsvertrag oder auch konkludent möglich, worauf uU eine langjährige vom Gesetz abweichende Übung schließen lässt. Eine nachträgliche Änderung der Verteilungsregelung ist eine Gesellschaftsvertragsänderung, sodass es grundsätzlich eines einstimmigen Beschlusses bedarf. Die Gesellschafter können das Entnahmerecht nach ihren Bedürfnissen erweitern oder weiteren Beschränkungen unterwerfen. Es kann etwa auch vereinbart werden, dass der nach den allgemeinen Grundsätzen als Gewinn zu behandelnde Vermögensüberschuss dauernd im Vermögen der KG bleiben soll; er verliert dann den Rechtscharakter als Gewinn mit den sich daraus ergebenden Folgen, insbesondere dass die Auszahlung nicht einseitig gefordert werden kann. Ebenso ist es zulässig, die Gewinnausschüttung generell unter den Vorbehalt eines Gesellschafterbeschlusses zu stellen. Praktisch bedeutsam sind auch Einschränkungen des auf Vollausschüttung gerichteten gesetzlichen Gewinnentnahmerechts, um eine Verbesserung der Eigenkapitalbildung zu bewirken und damit die Selbstfinanzierung der Gesellschaft zu stärken.