Es reicht aus, wenn der Bewohner aus dem Gesamtbild des Geschehens den Eindruck gewinnen muss, dass er den Aufenthaltsort nicht mehr verlassen kann
GZ 7 Ob 59/21h, 23.06.2021
OGH: Nach § 3 Abs 1 HeimAufG ist für eine Freiheitsbeschränkung ua kennzeichnend, dass diese gegen oder ohne den Willen des Bewohners stattfindet. Dementsprechend ist die Einwilligung des Bewohners ein negatives Tatbestandsmerkmal der Freiheitsbeschränkung. Die Einwilligung durch die entscheidungsfähige betreute oder gepflegte Person schließt den Grundrechtseingriff aus; sie muss aber ernstlich und frei von Zwang sowie Irrtum erteilt werden. Sie kann schriftlich, mündlich oder auch konkludent (schlüssig) erteilt werden. Bei der konkludenten Zustimmung eines Bewohners zu einer Unterbindung der Ortsveränderung ist allerdings ein strenger Maßstab anzulegen, weshalb das bloße „Sich-nicht-Wehren“ keine Zustimmung darstellt. Nach § 3 Abs 1 HeimAufG liegt eine Freiheitsbeschränkung vor, wenn eine Ortsveränderung einer betreuten oder gepflegten Person (Bewohner) gegen oder ohne ihren Willen mit physischen Mitteln, insbesondere durch mechanische, elektronische oder medikamentöse Maßnahmen, oder durch deren Androhung unterbunden wird. IdS liegt eine Freiheitsbeschränkung vor, wenn es einer Person unmöglich gemacht wird, ihren Aufenthalt nach ihrem freien Willen zu verändern.
Auch psychologische Einschränkungen der Bewegungsfreiheit können den Tatbestand der Freiheitsbeschränkung erfüllen. Eine Freiheitsbeschränkung setzt auch nicht notwendigerweise die Anwendung physischen Zwangs voraus. Es genügt dessen Androhung. Der Begriff der Androhung ist im spezifischen Konnex der Pflege oder Betreuung der betroffenen Person zu verstehen. Es ist nicht erforderlich, dass ihr von der anordnungsbefugten Person oder anderen Bediensteten konkret mit freiheitsentziehenden Maßnahmen „gedroht“ wird. Vielmehr reicht es aus, wenn sie aus dem Gesamtbild des Geschehens den Eindruck gewinnen muss, dass sie den Aufenthaltsort nicht mehr verlassen kann. In solchen Fällen wird es also darauf ankommen, ob der Bewohner ungehindert von äußerem Zwang seinen Aufenthaltsort nach freiem Willen verlassen kann oder mit einem physischen Zugriff rechnen muss. Dabei kommt es auf die Bildung eines (vernünftigen) Fortbewegungswillens und darauf, ob sich der betroffene Bewohner der Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit bewusst ist, aber nicht an.
Hier wurde beim Bewohner durch das unmissverständliche Vermitteln, dass er (nach der internen RL der Einrichtung trotz negativem SARS-COV-2-Test) „jedenfalls“ im Zimmer bleiben muss, der Eindruck erweckt, dass er sich dieser Vorgabe nicht entziehen kann und bei Zuwiderhandeln mit physischem Zwang rechnen muss. Er konnte daher nicht ungehindert von äußerem Zwang den Aufenthaltsort nach freiem Willen verlassen. Ob er das wollte und daran tatsächlich durch physischen Zwang gehindert wurde, spielt keine Rolle.