Liegt eine Änderung der Bewirtschaftungsart vor, handelt es sich nicht um einen zulässigen und den Nacherben bindenden Vertragsschluss „im Rahmen des Nutzungsrechts“
GZ 6 Ob 54/21s, 23.06.2021
OGH: § 613 ABGB legt die Stellung des Vorerben dahin fest, dass ihm nur ein eingeschränktes Eigentumsrecht zukommt. Er ist zwar Eigentümer, hat aber nur die Rechte und Pflichten eines Fruchtnießers. Im Rahmen seines Nutzungsrechts kann der Vorerbe grundsätzlich auch längerfristige Bestandverträge abschließen. Nach der Rsp tritt der Nacherbe in sie ein und kann sie (nur) unter den allgemeinen Voraussetzungen auflösen. Der Vorerbe kann demnach die Substanz der später herauszugebenden Substitutionsmasse unbeschränkt nützen; er muss die Substanz jedoch schonen und darf keine Veränderungen vornehmen, die das Wesen des Substitutionsguts umgestalten. Er darf insbesondere die wirtschaftliche Zweckbestimmung und daher auch die Bewirtschaftungsart nicht verändern. Maßgeblich ist, ob die Veränderung zu einer in größerem Ausmaß gegebenen Belastung führt als die ursprüngliche Verwendung. Eine unzulässige Änderung der Bewirtschaftungsart sah der OGH ua in einer unbefristeten Vermietung einer den Kündigungsschutzbestimmungen des MRG unterliegenden Anliegerwohnung, die zuvor ausschließlich als Dienstwohnung für Chauffeur, Gärtner und Haushälterin zur Verfügung gestellt worden war, weil die dadurch entstandenen Kündigungsbeschränkungen nach dem MRG zu einer in größerem Ausmaß gegebenen Belastung führten als die ursprüngliche Verwendung als Dienstwohnung.
Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Überschreitung der Grenzen der Nutzungsberechtigung des Vorerben ist zu unterscheiden: Schon vor Eintritt des Substitutionsfalls kann der Nacherbe vom Vorerben Unterlassung und Sicherstellung gem § 520 ABGB verlangen; außerdem besteht ein Beseitigungsanspruch. Ist ein Schaden entstanden, so kann er nach Eintritt des Substitutionsfalls Schadenersatz verlangen. Dabei kann er entweder von den Gesamtrechtsnachfolgern des Vorerben Schadenersatz fordern und/oder nach Eintritt in den Mietvertrag diesen wegen Sittenwidrigkeit nach § 879 ABGB anfechten. Daneben sind die allgemeinen Grenzen der Verfügungsbefugnis des Vorerben zu beachten: Der Vorerbe ist über die Masse nur insoweit verfügungsbefugt, als er nicht in die Rechte des Nacherben eingreift. Insbesondere darf er die Bewirtschaftungsart nicht ändern. Solcherart unzulässige Verfügungen des Vorerben sind ungültig.
Diese Drittwirkung der Nacherbschaft folgt aus der zeitlichen Beschränkung der Eigentümerstellung des Vorerben. Dies muss auch für die Einräumung bloß obligatorischer Positionen gelten, können doch auch diese nur in dem dem Einräumenden zustehenden Umfang begründet oder übertragen werden. Liegt im Abschluss des Bestandvertrags eine unzulässige Änderung der Bewirtschaftungsart, handelt es sich nicht um einen zulässigen und den Nacherben bindenden Vertragsschluss „im Rahmen des Nutzungsrechts“.