Die Änderung der Miteigentumsanteile durch bloße Berichtigung nach § 10 Abs 3 WEG setzt nach Wortlaut, Systematik und Zweck dieser Bestimmung eine vorangegangene gerichtliche (§ 9 Abs 2 und 3 WEG) oder einvernehmliche (§ 9 Abs 6 WEG) Neufestsetzung der Nutzwerte voraus
GZ 5 Ob 234/20b, 14.06.2021
OGH: Grundlage für eine Änderung der Mindestanteile iSd § 2 Abs 9 WEG ist eine Nutzwertneufestsetzung. Die Nutzwerte können entweder einvernehmlich oder durch das Gericht neu festgesetzt werden. Die einvernehmliche Änderung der Nutzwerte erfolgt auf Basis eines neuen Nutzwertgutachtens eines dazu qualifizierten Sachverständigen. Voraussetzung ist, dass alle Wohnungseigentümer den Ergebnissen dieses Nutzwertgutachtens – schriftlich und öffentlich beglaubigt – zustimmen (§ 9 Abs 6 WEG). Eine Neufestsetzung der Nutzwerte durch das Gericht kommt nur bei gravierenden Unrichtigkeiten der ersten Nutzwertermittlung sowie bei nachträglichen Änderungen der für die Nutzwertermittlung relevanten Umstände in Betracht. § 9 Abs 2 WEG zählt dabei bestimmte Gründe auf, die zum Teil befristet (§ 10 Abs 2 WEG) und an eine Bagatellgrenze gebunden sind.
Zur Erleichterung der Änderung von Mindestanteilen normiert § 10 Abs 3 WEG unter bestimmten restriktiven Bedingungen die Möglichkeit, Anteilsverschiebungen im Grundbuch durch bloße Berichtigung vorzunehmen. Sollen die Miteigentumsanteile aufgrund einer gerichtlichen (§ 9 Abs 2 und 3 WEG) oder einvernehmlichen (§ 9 Abs 6 WEG) Nutzwertfestsetzung geändert werden, so kann dies bei bereits einverleibtem Wohnungseigentum durch Berichtigung in sinngemäßer Anwendung des § 136 Abs 1 GBG geschehen. Wenn die Berichtigung bei keinem der Miteigentumsanteile zu einer Änderung von mehr als 10 % führt, ist sie auf Antrag auch nur eines der von der Änderung betroffenen Miteigentümer vorzunehmen; einer Zustimmung der übrigen Miteigentümer oder Buchberechtigten bedarf es in diesem Fall nicht. Wird hingegen ein Miteigentumsanteil durch die Berichtigung um mehr als 10 % geändert, so ist die Berichtigung nur mit Zustimmung aller Miteigentümer und derjenigen Buchberechtigten zulässig, die Rechte an einem Miteigentumsanteil haben, der durch die Berichtigung kleiner wird.
Die Änderung der Miteigentumsanteile durch bloße Berichtigung nach § 10 Abs 3 WEG setzt nach Wortlaut, Systematik und Zweck dieser Bestimmung eine vorangegangene gerichtliche (§ 9 Abs 2 und 3 WEG) oder einvernehmliche (§ 9 Abs 6 WEG) Neufestsetzung der Nutzwerte voraus. Der Antragsteller hat keine dieser alternativen Voraussetzungen behauptet oder urkundlich nachgewiesen. Die bloße Vorlage eines neuen Nutzwertgutachtens ohne gleichzeitigen urkundlichen Nachweis der – schriftlichen und öffentlich beglaubigten – Zustimmung aller Wohnungseigentümer genügt nicht.