§ 7 VKrG stellt ebenso wie § 9 HIKrG darauf ab, ob mehrere Schuldner (hier: Lebensgefährten) gemeinsam zur Rückzahlung des Kredits in der Lage sind
GZ 6 Ob 80/21i, 23.06.2021
OGH: Nach § 7 Abs 1 VKrG hat der Kreditgeber vor Abschluss des Kreditvertrags die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers anhand ausreichender Informationen zu prüfen. Dies stellt eine Maßnahme zur Förderung verantwortungsvoller Verfahren bei der Kreditvergabe iSd RL 2008/48/EG (Verbraucherkredit-RL) dar. Bei der Bonitätsprüfung handelt es sich um eine Prognose über die Ausfallswahrscheinlichkeit des Verbrauchers. Sie dient einerseits dem allgemeinen Interesse an einer funktionstüchtigen Kreditwirtschaft, andererseits aber auch dem individuellen Schutz des Kreditnehmers. Es sind die laufenden Einkünfte und sonstigen liquiden Mittel des Verbrauchers mit den Kosten des Kredits und der laufenden Rückzahlungsverpflichtung in Relation zu setzen, wobei die Nachhaltigkeit der erzielbaren Mittel eine wesentliche Rolle spielt. Zu berücksichtigen sind auch Belastungen und Bedürfnisse des Verbrauchers. Die Warnpflicht soll den Schutz des Verbrauchers vor verantwortungsloser Kreditaufnahme erhöhen, ohne ihn jedoch diesbezüglich zu bevormunden.
Tritt ein Verbraucher einer Verbindlichkeit als Mitschuldner, Bürge oder Garant bei (Interzession), so hat ihn der Gläubiger nach § 25c KSchG auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird. Der Anwendungsbereich des § 25c KSchG soll sich auf solche Mitschuldner beschränken, die einer materiell fremden Verbindlichkeit (Übernahme einer Haftung für Rechnung eines anderen und im fremden Interesse) beitreten. Personen, die gemeinsam und im gemeinsamen Interesse eine Verbindlichkeit als echte Mitschuld eingehen, sind nicht erfasst. Für die Klärung der Frage, ob eine materiell fremde Schuld besichert oder eine „echte“ Mitschuld eingegangen werden soll, ist das dem Gläubiger bekannte oder von ihm leicht erforschbare Innenverhältnis der beiden Schuldner maßgeblich, der Parteiwille, der, wenn er nicht ausdrücklich erklärt wird, aus den Umständen beim Vertragsabschluss zu erschließen ist.
Wird ein Kredit zwei Verbrauchern eingeräumt, die solidarisch haften sollen, gebietet das Verbraucherschutzinteresse als Schutzzweck des § 7 VKrG die Prüfung der Bonität beider Verbraucher. Auch § 9 HIKrG stellt nur darauf ab, ob die Schuldner gemeinsam zur Rückzahlung des Kredits in der Lage sind und kann insoweit zur Konkretisierung des § 7 VKrG herangezogen werden.