Die Bestimmung des § 102 Abs 1 KFG wendet sich an den Kraftfahrzeuglenker
GZ Ra 2020/02/0191, 24.06.2021
VwGH: Nach dem festgestellten Sachverhalt wurde das auf die KG zugelassene Fahrzeug nicht von einem Vertretungsbefugten der Gesellschaft, sondern vom Zeugen S verwendet.
Die in diesem Zusammenhang herangezogene Bestimmung des § 102 Abs 1 KFG wendet sich an den Kraftfahrzeuglenker, hier also an den Zeugen S. Warum der Revisionswerber für die in Spruchpunkt 1. des bekämpften Straferkenntnisses genannten Handlungen des Lenkers hafte, wird vom VwG nicht näher begründet. Der in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Erkenntnisses enthaltene Hinweis, der Revisionswerber habe dem Zeugen G ein nicht zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug überlassen, ist weder vom ausdrücklich festgestellten Sachverhalt gedeckt noch als dislozierte Feststellung geeignet, einen ausreichenden Grund für die verwaltungsstrafrechtliche Haftung des Revisionswerbers für die Verwendung des Motorfahrrades durch den Zeugen S darzustellen.
Da das VwG aus seinem festgestellten Sachverhalt die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 102 Abs 1 iVm § 36 lit a KFG annahm, ohne eine ausreichende Beziehung zwischen dem Revisionswerber und dem unmittelbar handelnden Zeugen S herzustellen, belastete es auch aus diesem Grund sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit.