§ 103 Abs 1 Z 2 lit a KFG verlangt vom Zulassungsbesitzer bei Kfz dafür zu sorgen, dass für Fahrten das im § 102 Abs 10 KFG angeführte Verbandzeug bereitgestellt ist; da die zitierte Regelung das Bereitstellen von Verbandzeug für Fahrten verlangt, kann diese Pflicht des Zulassungsbesitzers nicht uneingeschränkt gesehen werden; hier wurde eingewendet, dass das nicht mehr fahrbereite Kfz dem Zeugen auf Privatgrund ausschließlich zur Begutachtung übergeben worden sei; dazu traf aber das VwG keine Feststellungen; dieses Vorbringen ist geeignet, den im Straferkenntnis angelasteten Vorwurf einer Übertretung des § 103 Abs 1 Z 2 lit a KFG durch den Zulassungsbesitzer zu entkräften, wenn die Überlassung des Fahrzeuges nicht für Fahrten erfolgte und solche auch nicht vorherzusehen waren; eine Bereitstellung eines dem § 102 Abs 10 KFG entsprechenden Verbandzeugs begründet keine Übertretung des § 103 Abs 1 Z 2 lit a KFG
GZ Ra 2020/02/0191, 24.06.2021
VwGH: Nach § 102 Abs 1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kfz erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, ua davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kfz den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht.
Gem § 102 Abs 10 erster Satz KFG hat der Lenker auf Fahrten ua Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist, mitzuführen.
Laut § 103 Abs 1 Z 2 lit a KFG hat der Zulassungsbesitzer bei Kfz dafür zu sorgen, dass für Fahrten das im § 102 Abs 10 KFG angeführte Verbandzeug bereitgestellt ist.
Das VwG sah die Verletzung der Pflicht des § 103 Abs 1 Z 2 lit a KFG, dass der Zulassungsbesitzer dem Lenker ein entsprechendes Verbandzeug bereitzustellen habe, als erfüllt an. Die Rechtsausführungen im angefochtenen Erkenntnis gehen davon aus, dass der Zulassungsbesitzer ein Fahrzeug nur dann jemandem zum Lenken überlassen dürfe, wenn dieses den gesetzlichen Vorschriften entspreche, und der Revisionswerber müsse sich eine unbefugte Inbetriebnahme des Fahrzeuges zurechnen lassen, weil er es dem Zeugen G zu welchem Zweck auch immer übergeben habe.
§ 103 Abs 1 Z 2 lit a KFG verlangt vom Zulassungsbesitzer bei Kfz dafür zu sorgen, dass für Fahrten das im § 102 Abs 10 KFG angeführte Verbandzeug bereitgestellt ist.
Da die zitierte Regelung das Bereitstellen von Verbandzeug für Fahrten verlangt, kann diese Pflicht des Zulassungsbesitzers nicht uneingeschränkt gesehen werden. Der Revisionswerber wandte bereits in der im angefochtenen Erkenntnis wörtlich wiedergegebenen Beschwerde gegen das Straferkenntnis ein, das nicht mehr fahrbereite Kfz dem Zeugen G auf Privatgrund ausschließlich zur Begutachtung übergeben zu haben. Dazu traf aber das VwG keine Feststellungen. Dieses Vorbringen ist geeignet, den im Straferkenntnis angelasteten Vorwurf einer Übertretung des § 103 Abs 1 Z 2 lit a KFG durch den Revisionswerber zu entkräften, wenn die Überlassung des Fahrzeuges nicht für Fahrten erfolgte und solche auch nicht vorherzusehen waren. Daher erweist sich das angefochtene Erkenntnis zu Spruchpunkt 2. des bekämpften Straferkenntnisses als rechtswidrig.
Schließlich traf das VwG zum Verbandzeug lediglich die Feststellung des darauf ersichtlichen Ablaufdatums 12/2005. In der Beweiswürdigung des angefochtenen Erkenntnisses findet sich die Ausführung, dass die Mängel als solche nicht bestritten worden seien. In der rechtlichen Beurteilung folgerte das VwG, es könne nicht davon ausgehen, dass ein 14 Jahre abgelaufenes Verbandzeug noch zur Wundversorgung geeignet sei und dem Revisionswerber der Gegenbeweis nicht gelungen sei.
Diese Begründung ist nicht nachvollziehbar, weil nicht erkennbar ist, ob das VwG von einer unbestrittenen Tatsache ausgeht oder nur die Beweisführung des Revisionswerbers als nicht überzeugend erachtete. Mit dem Beschwerdevorbringen, ein neues Verbandpaket sei bei der Übergabe des Fahrzeugs vom Revisionswerber an den Zeugen G vorhanden gewesen, und der zu diesem Nachweis angeschlossenen Urkunde setzte sich das VwG nicht auseinander. Damit belastete das VwG sein Erkenntnis auch mit einem wesentlichen Begründungsmangel, weil eine Bereitstellung eines dem § 102 Abs 10 KFG entsprechenden Verbandzeugs keine Übertretung des § 103 Abs 1 Z 2 lit a KFG begründen würde.
Im Übrigen sei bemerkt, dass nach der Rsp des VwGH im Fall der unterlassenen Einhaltung einer Verpflichtung nach § 103 Abs 1 Z 2 KFG durch ein Unternehmen etwa in Form einer juristischen Person als Zulassungsbesitzerin, die ua für die Bereitstellung einer entsprechenden reflektierenden Warntafel nach § 102 Abs 10a KFG zu sorgen hätte, Tatort grundsätzlich der Sitz des Unternehmens ist, weil von diesem aus die notwendigen Dispositionen zur Bereitstellung der Warntafeln durch die für die Leitung des Unternehmens Verantwortlichen zu treffen ist. Nichts anderes kann für eine KG gelten, die als Zulassungsbesitzerin eines Kleinkraftrades gem § 103 Abs 1 Z 2 lit a KFG bei Kfz dafür zu sorgen hat, dass für Fahrten das im § 102 Abs 10 KFG angeführte Verbandzeug bereitgestellt ist.