Wurde mit dem Vorerkenntnis die Revision gegen den Schuldspruch des bekämpften Straferkenntnisses zurückgewiesen, sind die diesbezüglichen Absprüche des VwG im ersten Rechtsgang im Rechtsbestand geblieben und ist somit das VwG im zweiten Rechtsgang zur nochmaligen Entscheidung nicht mehr zuständig
GZ Ra 2020/02/0072, 24.06.2021
VwGH: Da mit dem Vorerkenntnis die Revision gegen den Schuldspruch zu den Spruchpunkten 2. und 3. des bekämpften Straferkenntnisses zurückgewiesen wurde, sind die diesbezüglichen Absprüche des VwG im ersten Rechtsgang im Rechtsbestand geblieben und ist somit das VwG im zweiten Rechtsgang zur nochmaligen Entscheidung nicht mehr zuständig. Damit hat das VwG insofern seinen Prüfungsumfang gem § 27 VwGVG überschritten und sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit des VwG belastet.