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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Neuerliche Entscheidung über die behördlichen Schuldsprüche im zweiten Rechtsgang

Wurde mit dem Vorerkenntnis die Revision gegen den Schuldspruch des bekämpften Straferkenntnisses zurückgewiesen, sind die diesbezüglichen Absprüche des VwG im ersten Rechtsgang im Rechtsbestand geblieben und ist somit das VwG im zweiten Rechtsgang zur nochmaligen Entscheidung nicht mehr zuständig

16. 08. 2021
Gesetze:   § 66 AVG, § 24 VStG, § 27 VwGVG, § 38 VwGVG
Schlagworte: Vorerkenntnis, Zurückweisung, Verwaltungsgericht, neuerliche Entscheidung über die behördlichen Schuldsprüche im zweiten Rechtsgang, Unzuständigkeit, Prüfungsumfang

 
GZ Ra 2020/02/0072, 24.06.2021
 
VwGH: Da mit dem Vorerkenntnis die Revision gegen den Schuldspruch zu den Spruchpunkten 2. und 3. des bekämpften Straferkenntnisses zurückgewiesen wurde, sind die diesbezüglichen Absprüche des VwG im ersten Rechtsgang im Rechtsbestand geblieben und ist somit das VwG im zweiten Rechtsgang zur nochmaligen Entscheidung nicht mehr zuständig. Damit hat das VwG insofern seinen Prüfungsumfang gem § 27 VwGVG überschritten und sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit des VwG belastet.
 
 

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