Die vor dem VwG belBeh kann einen Anspruch auf Aufwandersatz (nur) dann geltend machen, wenn die Zurückweisung der Revision nach der Einleitung des Vorverfahrens erfolgt ist
GZ Ra 2020/08/0194, 25.06.2021
VwGH: Das AMS hat einen als Revisionsbeantwortung bezeichneten Schriftsatz eingebracht und in diesem die Zuerkennung von Aufwandersatz begehrt. Einen Anspruch auf Aufwandersatz könnte das AMS als belBeh vor dem VwG aber nur dann geltend machen, wenn die Zurückweisung der Revision nach der Einleitung des Vorverfahrens erfolgt wäre (vgl § 36 Abs 1 iVm § 48 Abs 2 Z 1 VwGG). Da ein Vorverfahren jedoch nicht eingeleitet wurde und eine Aufforderung des VwGH zur Einbringung einer Revisionsbeantwortung daher nicht ergangen ist, war der vom AMS begehrte Aufwandersatz nicht zuzuerkennen.