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Verfahrensrecht

VwGH: Antrag der belBeh auf Zuerkennung von Aufwandersatz

Die vor dem VwG belBeh kann einen Anspruch auf Aufwandersatz (nur) dann geltend machen, wenn die Zurückweisung der Revision nach der Einleitung des Vorverfahrens erfolgt ist

16. 08. 2021
Gesetze:   § 48 VwGG, § 36 VwGG
Schlagworte: Schriftsatzaufwand, Vorverfahren

 
GZ Ra 2020/08/0194, 25.06.2021
 
VwGH: Das AMS hat einen als Revisionsbeantwortung bezeichneten Schriftsatz eingebracht und in diesem die Zuerkennung von Aufwandersatz begehrt. Einen Anspruch auf Aufwandersatz könnte das AMS als belBeh vor dem VwG aber nur dann geltend machen, wenn die Zurückweisung der Revision nach der Einleitung des Vorverfahrens erfolgt wäre (vgl § 36 Abs 1 iVm § 48 Abs 2 Z 1 VwGG). Da ein Vorverfahren jedoch nicht eingeleitet wurde und eine Aufforderung des VwGH zur Einbringung einer Revisionsbeantwortung daher nicht ergangen ist, war der vom AMS begehrte Aufwandersatz nicht zuzuerkennen.
 
 

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