Eine sog „verschlechterte Ausführungsform“ ist nicht als Verletzung zu werten, wenn der erfindungswesentliche Effekt nicht erreicht wird
GZ 4 Ob 76/21m, 22.06.2021
OGH: Die Beurteilung, ob ein Gegenstand in ein Patent eingreift, hängt in weiten Bereichen von der Beantwortung von Tatfragen ab, die – von Verfahrensmängeln der zweiten Instanz abgesehen – einer Überprüfung durch den OGH entzogen ist.
Nach der Jud müssen für eine äquivalente Benützung einer patentierten Erfindung folgende Bedingungen kumulativ vorliegen:
a) Die abgewandelte Ausführungsform löst das der Erfindung zugrundeliegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln (Gleichwirkung);
b) die Fachperson kann die bei der Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe ihrer Fachkenntnisse zur Lösung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems als gleichwirkend auffinden (Naheliegen);
c) die Überlegungen der Fachperson sind derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert, dass die Fachperson die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der patentgemäßen Ausführung gleichwertige Lösung in Betracht zieht (Gleichwertigkeit).
Die Vorinstanzen haben die Gleichwirkung verneint, weil bei den Weichen der Beklagten ein Laufrad um mindestens 22 % (Weiche Nr 51) bzw um mindestens 16 % (Weiche Nr 103) vor dem Punkt der geringsten Breite des Backenschienenkopfes mit der Zungenschiene in Berührung kommt. Demnach falle bei diesen Werten die Verstärkung der Zungenschiene noch so gering aus, dass die patentgemäße Aufgabe (Verschleißverringerung und größere Bruchfestigkeit) nicht gelöst werde. Im Gegensatz zu der im Patent angestrebten Wirkung erfolgt die größte Verstärkung der Zungenschiene bei den Weichen der Beklagten nicht im sensiblen Übergangsbereich der Last von der Backenschiene auf die Zungenschiene, sondern in einem Bereich, der deutlich dahinter liegt. Die Beurteilung der Äquivalenz durch die Vorinstanzen hält sich im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums und bedarf keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung.
Die klagenden Parteien vermissen Rsp zur Frage, ob eine Verschlechterung eine äquivalente Patentverletzung ausschließt. Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der Jud eine sog „verschlechterte Ausführungsform“ nicht als Verletzung zu werten ist, wenn der erfindungswesentliche Effekt nicht erreicht wird. Die Entscheidung der Vorinstanzen hält sich im Rahmen dieser Jud.