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Wirtschaftsrecht

OGH: Abberufung eines Beiratsmitglieds aus wichtigem Grund nach § 27 Abs 2 PSG

Es liegt auf der Hand, dass die Möglichkeiten des Vorstands, dem die (gesamte) Verwaltung und Vertretung (§ 17 Abs 1 PSG), die Buchführung und die Rechnungslegung (§ 18 PSG) obliegen, zur Schädigung der Privatstiftung im Hinblick auf deren Funktionieren und die Verfolgung des Stiftungszwecks signifikant größer sind als diejenigen eines Beirats, der nur Informations-, Beratungs- und Anhörungsrechte und das sich schon aus dem Gesetz ergebende Recht, eine Sonderprüfung zu beantragen (§ 31 Abs 1 PSG), hat und somit dem Vorstand weder für Geschäftsführungsmaßnahmen noch für Vertretungshandlungen ein bestimmtes Verhalten vorschreiben oder verbieten kann

10. 08. 2021
Gesetze:   § 27 PSG
Schlagworte: Privatstiftung, Abberufung eines Beiratsmitglieds aus wichtigem Grund

 
GZ 6 Ob 93/21a, 23.06.2021
 
OGH: Ob ein wichtiger Grund iSd § 27 Abs 2 PSG für die Abberufung eines Mitglieds eines Stiftungsorgans vorliegt, ist nach ständiger oberstgerichtlicher Rsp immer unter dem Gesichtspunkt des Funktionierens der Privatstiftung, letztlich unter dem Gesichtspunkt zu sehen, ob die Verfolgung des Stiftungszwecks mit ausreichender Sicherheit in der Zukunft gewährleistet ist.
 
Die Vorinstanzen haben sich an diesen Grundsätzen orientiert und im vorliegenden (Einzel-)Fall das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Abberufung der Antragsgegner als Beiratsmitglieder verneint.
 
Dem Revisionsrekurs ist zuzugestehen, dass die Entscheidungen, die sich mit der gerichtlichen Abberufung von Organmitgliedern einer Privatstiftung aus wichtigem Grund gem § 27 Abs 2 PSG befassten, ausschließlich Mitglieder des Vorstands betrafen. Die gerichtliche Abberufung von Mitgliedern eines in der Stiftungsurkunde eingerichteten Beirats aus wichtigem Grund nach § 27 Abs 2 PSG war hingegen noch nicht Gegenstand einer oberstgerichtlichen Entscheidung. Dies ändert aber nichts daran, dass sich auch die Frage, ob das Mitglied eines Beirats aus wichtigem Grund nach § 27 Abs 2 PSG abzuberufen ist, nach den zitierten Grundsätzen der Rsp beantworten lässt.
 
Naturgemäß spielen nach diesen Grundsätzen die Kompetenzen des Organs, um dessen Mitglieder es geht, eine maßgebliche Rolle für die Prüfung eines wichtigen Grundes für die Abberufung. Es liegt auf der Hand, dass die Möglichkeiten des Vorstands, dem die (gesamte) Verwaltung und Vertretung (§ 17 Abs 1 PSG), die Buchführung und die Rechnungslegung (§ 18 PSG) obliegen, zur Schädigung der Privatstiftung im Hinblick auf deren Funktionieren und die Verfolgung des Stiftungszwecks signifikant größer sind als diejenigen eines Beirats, der – wie hier – nur Informations-, Beratungs- und Anhörungsrechte und das sich schon aus dem Gesetz ergebende Recht, eine Sonderprüfung zu beantragen (§ 31 Abs 1 PSG), hat und somit dem Vorstand weder für Geschäftsführungsmaßnahmen noch für Vertretungshandlungen ein bestimmtes Verhalten vorschreiben oder verbieten kann. Ungeachtet dieser Kompetenzen des Beirats ist daher der Vorstand in der Gestion der Stiftung vom Beirat gänzlich unabhängig.
 
Da die Antragsgegner in den Tochtergesellschaften der Antragstellerin keine Funktionen ausüben (insbesondere auch nicht als geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Organe), geht von ihrer Eigenschaft als Beiratsmitglieder auch nicht die Gefahr aus, sie könnten das Wissen, das sie als Beiratsmitglieder erworben haben, zur Schädigung der Tochtergesellschaften missbrauchen.
 
Die Antragstellerin meint im Revisionsrekurs mit Rücksicht auf die bei der Privatstiftung fehlenden Kontrollmechanismen sei der Beurteilung, ob ein Abberufungsgrund vorliegt, kein strenger Maßstab zugrunde zu legen.
 
Damit ist für ihren Rechtsstandpunkt jedoch nichts zu gewinnen: Die angeführte Rsp bezieht sich auf die Abberufung von Stiftungsvorstandsmitgliedern, bei denen sich das Kontrolldefizit in der Privatstiftung auswirkt. Im vorliegenden Fall könnte die Abberufung der Beiratsmitglieder (und somit nach den Bestimmungen der Stiftungsurkunde im Ergebnis die Abschaffung des Beirats) das Kontrolldefizit gerade noch verstärken, würde doch dann die (mangels weitreichender Beiratskompetenzen ohnehin eingeschränkte) Kontrolle des Vorstands durch den Beirat überhaupt wegfallen.
 
Damit begegnet die Einschätzung der Vorinstanzen, die Antragsgegner könnten als Beiratsmitglieder nicht nachteilig auf das Funktionieren der Privatstiftung einwirken, weshalb es keinen wichtigen Grund für deren Abberufung gebe, insgesamt keinen Bedenken. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob die Antragsgegner die ihnen von der Antragstellerin vorgeworfenen Schädigungshandlungen in zu deren Einflussbereich gehörenden Gesellschaften begangen haben.
 
 

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