Es würde den Untersuchungsgrundsatz überspannen, dem Gericht im Verfahren nach § 27 Abs 2 PSG, in dem regelmäßig keine Schutzbefohlenen auftreten, Nachforschungen zu Umständen abzuverlangen, zu deren Vorliegen es keinerlei Indizien und Parteienbehauptungen gibt
GZ 6 Ob 93/21a, 23.06.2021
OGH: Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach § 16 AußStrG fällt dem Rekursgericht nicht zur Last: Gem § 16 Abs 1 AußStrG hat zwar das Gericht von Amts wegen dafür zu sorgen, dass alle für seine Entscheidung maßgebenden Tatsachen aufgeklärt und sämtliche Hinweise auf solche Tatsachen entsprechend berücksichtigt werden. Die Parteien haben aber nach Abs 2 der Bestimmung vollständig und wahrheitsgemäß alle ihnen bekannten, für die Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Tatsachen und Beweise vorzubringen bzw anzubieten und alle darauf gerichteten Fragen des Gerichts zu beantworten. Letztere Bestimmung sichert den Untersuchungsgrundsatz durch eine Parteienpflicht ab, weil eine Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht und eine gewisse Mitwirkungspflicht der Parteien statuiert wird.
Das Rekursgericht hat ausgeführt, Nachteile für die Stiftung könnten nur dann angenommen werden, wenn die Antragsgegner ihre Überwachungsfunktion rechtsmissbräuchlich zum Schaden der Privatstiftung ausgeübt hätten. Darauf werde das Abberufungsbegehren aber nicht gestützt.
Sollte solch ein Rechtsmissbrauch vorgelegen sein, wäre es an der Antragstellerin gelegen, im Rahmen der dargestellten Parteienpflicht nach § 16 Abs 2 AußStrG (vgl auch § 13 Abs 1 Satz 2 AußStrG) entsprechende Behauptungen aufzustellen. Es würde den Untersuchungsgrundsatz überspannen, dem Gericht im Verfahren nach § 27 Abs 2 PSG, in dem regelmäßig keine Schutzbefohlenen auftreten, Nachforschungen zu Umständen abzuverlangen, zu deren Vorliegen es keinerlei Indizien und Parteienbehauptungen gibt.