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Zivilrecht

OGH: Zur Berücksichtigung vom Fruchtgenussrechten beim Pflichtteilsanspruch

Ein vom Erblasser für die Witwe vorbehaltenes Fruchtgenussrecht ist eine Zuwendung an diese iSd § 781 ABGB

10. 08. 2021
Gesetze:   §§ 781 f ABGB, § 788 ABGB
Schlagworte: Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Schenkungsanrechnung, Pflichtteilsergänzung, Schenkungspflichtteil, Liegenschaft, Fruchtgenussrecht, Erblasser, Dritte, Witwe

 
GZ 2 Ob 119/20v, 24.06.2021
 
OGH: Der Wert eines vom Erblasser für sich selbst vorbehaltenen Fruchtgenussrechts ist nicht zu berücksichtigen: Nach mittlerweile gefestigter Rsp ist auch nach dem ErbRÄG 2015 der Wert einer vom Erblasser bei der Übergabe einer Liegenschaft vorbehaltenen lebenslangen Personaldienstbarkeit, wiewohl diese Belastung auf den Zeitpunkt des Empfangs bezogen den Liegenschaftswert erheblich verminderte, bei der Schenkungshinzurechnung und der Schenkungsanrechnung für die Bemessung des Pflichtteils außer Ansatz zu lassen, weil bereits im Übergabszeitpunkt mit völliger Sicherheit feststand, dass in dem für die Beurteilung der Pflichtteilswidrigkeit maßgebenden Zeitpunkt des Erbanfalls die Belastung weggefallen sein wird.
 
Der Wert des vom Erblasser für die Witwe vorbehaltenen Fruchtgenussrechts ist mit dem Wert im Todeszeitpunkt zu berücksichtigen: Nutzungsrechte Dritter an einer geschenkten Liegenschaft sind bei der Hinzurechnung des Liegenschaftswerts zum Nachlass nur insoweit zu berücksichtigen, als sie beim Tod des Erblassers noch bestehen. Sind sie zu oder mit diesem Zeitpunkt erloschen, so haben sie keinen Einfluss auf die Bemessung des Pflichtteils. Bestehen sie noch, ist der aufgrund der wahrscheinlichen Restnutzungsdauer ermittelte Wert von der Bemessungsgrundlage abzuziehen. Ein vom Erblasser für die Witwe vorbehaltenes Fruchtgenussrecht ist eine Zuwendung an diese iSd § 781 ABGB.
 
§ 788 ABGB betrifft lediglich die Bewertung der geschenkten Sache und soll das Problem von Wertveränderungen der Sache zwischen der Schenkung und dem Tod des Erblassers lösen. Danach ist der Wert im Zeitpunkt der („wirklich gemachten“) Schenkung maßgebend, der allerdings nach dem VPI auf den Todeszeitpunkt „anzupassen“ (also idR aufzuwerten) ist. Dadurch sollen die Dritten zugewendeten Werte möglichst gleichmäßig an die Verhältnisse im Todeszeitpunkt herangeführt werden. Es ging dem Gesetzgeber bei der Neuregelung nur um die Vorgangsweise bei der Ermittlung jenes (fiktiven) Werts der geschenkten Sache, der der Hinzu- und Anrechnung zugrunde zu legen ist. Das „Stichtagprinzip“ des § 788 ABGB stellt dabei klar, dass Wertveränderungen nach der Schenkung unabhängig von ihrer Ursache (also Zufall, Handlungen oder Unterlassungen des Beschenkten oder konkrete Preisentwicklung) grundsätzlich unerheblich sind; stattdessen hat eine Aufwertung nach der allgemeinen Preisentwicklung (VPI) zu erfolgen.
 
Wann das Vermögensopfer erbracht wurde, ist daher im gegebenen Zusammenhang nur für die Wertermittlung entscheidend, nicht hingegen für die Frage, ob Nutzungsrechte dabei wertmindernd zu berücksichtigen sind oder nicht.
 
 

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