Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass es der Mutter trotz ihrer Jugend bis zum Frühjahr 2020 und damit etwas mehr als zwei Jahre lang gelungen ist, ihr Kind gut zu versorgen, zu pflegen und zu fördern, und dass ihre – letztlich die Kindesmaßnahme auslösende – Erklärung gegenüber dem Kinder- und Jugendhilfeträger, mit der Betreuung des Kindes überfordert zu sein und sich „innerlich leer“ zu fühlen, während des ersten „Lockdowns“ im Frühjahr 2020 erfolgte; dass die damals 17 Jahre alte Mutter durch die wegen der geschlossenen Kindergärten erforderliche ganztägige Betreuung ihrer zwei Jahre alten Tochter parallel zum eigenen „Homeschooling“ überfordert war und die von der Urgroßmutter geleistete Unterstützung in dieser Ausnahmesituation nicht mehr ausreichte, ist alles andere als verwunderlich und lässt für sich allein noch nicht den Schluss zu, die Obsorgeentziehung sei auf Dauer die einzige Möglichkeit, eine Kindeswohlgefährdung hintanzuhalten; die vom Erstgericht übernommene Argumentation des Kinder- und Jugendhilfeträgers, die von der Mutter damals gewünschte Unterstützung in Form einer Tagesmutter sei nicht zielführend gewesen, weil sie eine noch weitergehende Fremdbetreuung des Kindes zur Folge gehabt hätte, ist insofern nicht nachvollziehbar, als damals ja gerade keine Betreuung des Kindes im Kindergarten möglich war
GZ 3 Ob 67/21f, 24.06.2021
OGH: Eine Gefährdung des Kindeswohls ist dann gegeben, wenn die Obsorgeberechtigten ihre Pflichten objektiv nicht erfüllen oder diese subjektiv gröblich vernachlässigen und durch ihr Verhalten schutzwürdige Interessen des Kindes wie die physische oder psychische Gesundheit, die altersgemäße Entwicklung und Entfaltungsmöglichkeit oder die soziale Integration oder die wirtschaftliche Sphäre des Kindes konkret gefährden. Gem § 181 Abs 1 ABGB kann das Gericht, wenn die Eltern durch ihr Verhalten das Kindeswohl gefährden, die Obsorge dem bisherigen Berechtigten ganz oder teilweise entziehen und an den Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen (§ 211 ABGB) oder sonst zur Sicherung des Kindeswohls geeignete sichernde oder unterstützende Maßnahmen treffen. Bei der Anordnung von solchen Maßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Familienautonomie zu berücksichtigen. Durch eine solche Verfügung darf das Gericht die Obsorge nur insoweit beschränken, als dies zur Sicherung des Wohls des Kindes erforderlich ist. Eine Verfügung, mit der die Obsorge entzogen wird, kommt nur als ultima ratio in Betracht. Zuvor hat das Gericht alle anderen Möglichkeiten zu prüfen, die dem Kindeswohl gerecht werden können und eine Belassung des Kindes in der Familie ermöglichen. Nur dann, wenn bei einer im Interesse des Kindes gebotenen Beschränkung der Obsorge die jeweils gelindesten Mittel angewandt werden, wird der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze erfordert eine Entscheidung über die Entziehung der Obsorge, die einen tiefgreifenden Einschnitt in die Eltern-Kind-Beziehung bedeutet, eine sorgfältig erhobene Tatsachengrundlage, aus der sich aufgrund des anzulegenden strengen Maßstabs mit der nötigen Sicherheit eine konkrete und aktuelle Gefahrenlage für das Kindeswohl ableiten lässt. Es müssen daher insbesondere zu den Fragen der Erziehungsfähigkeit der Eltern sowie des Gesundheitszustands, des intellektuellen und sozialen Entwicklungsstands, der emotionalen Bindungssituation und der besonderen (auch wirtschaftlichen) Betreuungssituation des Kindes und darüber hinaus zu aktuellen Konflikt- und Gefahrenpotenzialen in der Eltern-Kind-Beziehung konkrete Feststellungen getroffen werden, die eine verlässliche Beurteilung zur aktuellen und zur erwartbaren Kindeswohlgefährdung zulassen. Demgegenüber genügen nur pauschale Aussagen, wonach die Erziehungsfähigkeit eingeschränkt sei und gelindere Mittel nicht ausreichten, für die Entziehung der Obsorge nicht.
Das Erstgericht hat zwar festgestellt, dass das Wohl des Kindes derzeit und in absehbarer Zukunft massiv gefährdet wäre, wenn es weiter von der Mutter betreut würde, zumal seine Basisversorgung nicht ausreichend sichergestellt wäre. Allerdings fehlt ein konkretes Tatsachensubstrat, wodurch genau das Kindeswohl gefährdet sei. Es liegt nämlich auf der Hand, dass das Kindeswohl nicht immer schon dann gefährdet ist, wenn ein alleinerziehender Elternteil berufstätig bzw wie hier die Mutter noch in Schulausbildung ist und das Kind deshalb in erheblichem Umfang den Kindergarten besucht.
Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass es der Mutter trotz ihrer Jugend bis zum Frühjahr 2020 und damit etwas mehr als zwei Jahre lang gelungen ist, ihr Kind gut zu versorgen, zu pflegen und zu fördern, und dass ihre – letztlich die Kindesmaßnahme auslösende – Erklärung gegenüber dem Kinder- und Jugendhilfeträger, mit der Betreuung des Kindes überfordert zu sein und sich „innerlich leer“ zu fühlen, während des ersten „Lockdowns“ im Frühjahr 2020 erfolgte. Dass die damals 17 Jahre alte Mutter durch die wegen der geschlossenen Kindergärten erforderliche ganztägige Betreuung ihrer zwei Jahre alten Tochter parallel zum eigenen „Homeschooling“ überfordert war und die von der Urgroßmutter geleistete Unterstützung in dieser Ausnahmesituation nicht mehr ausreichte, ist alles andere als verwunderlich und lässt für sich allein noch nicht den Schluss zu, die Obsorgeentziehung sei auf Dauer die einzige Möglichkeit, eine Kindeswohlgefährdung hintanzuhalten. Die vom Erstgericht übernommene Argumentation des Kinder- und Jugendhilfeträgers, die von der Mutter damals gewünschte Unterstützung in Form einer Tagesmutter sei nicht zielführend gewesen, weil sie eine noch weitergehende Fremdbetreuung des Kindes zur Folge gehabt hätte, ist insofern nicht nachvollziehbar, als damals ja gerade keine Betreuung des Kindes im Kindergarten möglich war.
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren auf geeignete Weise, etwa durch Einholung eines kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens, zu klären haben, ob und gegebenenfalls welche Bedürfnisse des Kindes die die Mutter aufgrund ihrer Lebenssituation allenfalls nicht decken kann. Dabei wird es auch darauf Bedacht zu nehmen haben, dass sich die persönlichen Verhältnisse der Mutter nach den Angaben in ihrem Vermögensbekenntnis mittlerweile offenbar entscheidend geändert haben: Demnach wohnt sie nämlich nicht mehr bei der Urgroßmutter, sondern bei einem/ihrem Freund, und sie hat offenbar die Schule abgebrochen und mit Mitte März 2021 eine Lehre begonnen. Ausgehend von diesen aktuellen Lebensverhältnissen der Mutter wird dann konkret zu klären sein, welche allenfalls notwendigen zusätzlichen Betreuungs- und Unterstützungsmöglichkeiten der Mutter eröffnet werden können, um einerseits das Kindeswohl sicherzustellen und andererseits eine gänzliche Obsorgeentziehung möglichst vermeiden zu können. Erst nach einer in diesen Punkten verbreiterten Tatsachengrundlage wird eine neuerliche Entscheidung zu treffen sein.