Wertveränderungen aufgrund der Wirkungen oder Vorwirkungen der erst durch die Grundabtretung ermöglichten Erschließungsmaßnahmen haben außer Betracht zu bleiben
GZ 4 Ob 74/21t, 22.06.2021
OGH: Nach § 5 NWG müssen durch die Entschädigungssumme alle Schäden ersetzt werden, die der mit dem Notweg belasteten Liegenschaft zugefügt werden. Es ist zumindest die Verminderung des Verkehrswerts auszugleichen. Welcher Betrag als Entschädigung angemessen ist, ist in erster Linie eine Ermessensfrage und stets eine Entscheidung des Einzelfalls. Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung wird im Revisionsrekurs mit der Behauptung, der Antragsgegner müsse an der Wertsteigerung der Liegenschaft des Antragstellers teilhaben, nicht aufgezeigt. Derartiges ergibt sich zum einen nicht aus dem Wortlaut des § 5 Abs 1 NWG, der ausdrücklich nur auf die mit der Einräumung des Notwegs entstehenden Schäden an der belasteten Liegenschaft abstellt. Zum anderen entspricht es auch zum Enteignungsrecht der stRsp des OGH, dass Wertveränderungen aufgrund der Wirkungen oder Vorwirkungen der erst durch die Grundabtretung ermöglichten Erschließungsmaßnahmen außer Betracht zu bleiben haben. Zwar liegt in der Begründung eines Notwegs keine Enteignung, doch müsste der Revisionsrekurs angesichts der ähnlichen Interessenslage des Entschädigten zumindest darlegen, weshalb hier anderes gelten sollte. Im Übrigen bedarf es schon insoweit keiner Sachentscheidung des OGH, weil das Rechtsmittel keine konkrete Behauptung dazu enthält, welche Entschädigungssumme der Antragsgegner anstrebt. Schon deswegen ist seiner Anregung, eine Prüfung des § 2 NWG (der gar nicht die Entschädigung betrifft) durch den VfGH zu veranlassen, nicht zu folgen.
Dass auch für die dauernden Belastungen durch die Ausübung des Notwegerechts ein einmaliger Kapitalbetrag zu leisten ist, ergibt sich aus dem insoweit eindeutigen § 5 Abs 1 NWG. Welche höchstgerichtliche Rsp dazu vermisst wird, führt der Revisionsrekurs nicht näher aus. Im Übrigen ist auch zu diesem Punkt darauf hinzuweisen, dass der Antragsgegner zwar meint, mit der festgesetzten Entschädigung „abgespeist“ worden zu sein, jedoch nicht angibt, welche Entschädigung er selbst für angemessen hält.