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Zivilrecht

OGH: Schenkung einer Liegenschaft ohne Anschluss an das öffentliche Wegenetz

Wird das Grundstück im Bewusstsein, dass kein Notwegerecht besteht, um einen (deswegen) geringen Preis erworben oder gar geschenkt, ist die Einräumung eines Notwegs Rechtsmissbrauch und besteht der Anspruch nicht

10. 08. 2021
Gesetze:   § 2 NWG
Schlagworte: Notweg, Schenkung einer Liegenschaft ohne Anschluss an das öffentliche Wegenetz, auffallende Sorglosigkeit, Rechtsmissbrauch

 
GZ 4 Ob 74/21t, 22.06.2021
 
Der Revisionsrekurswerber argumentatiert, dem Antragsteller sei die (behauptetermaßen) auffallende Sorglosigkeit der Gemeinde, von der er das verfahrensgegenständliche Grundstück geschenkt erhielt, deswegen zuzurechnen, weil ansonsten Grundstücksspekulationen Tür und Tor geöffnet werde. Es werde so möglich, Grundstücke von „geringem Wert“ ohne Zufahrt zu erwerben, sie einem „(angeblich) ahnungslosen Dritten“ zu übertragen und so aufzuwerten, was einen Vorteil für Grundstücksspekulanten zum Nachteil der Grundnachbarn bringe.
 
OGH: Es entspricht aber gefestigter Rsp des OGH, dass auch der unentgeltliche, aber gutgläubige Erwerb einer Liegenschaft dem Anspruch auf Einräumung eines Notwegs nicht entgegensteht. Wird das Grundstück hingegen im Bewusstsein, dass kein Notwegerecht besteht, um einen (deswegen) geringen Preis erworben oder gar geschenkt, wäre die Einräumung eines Notwegs Rechtsmissbrauch und bestünde der Anspruch nicht. Der Revisionsrekurs stellt in diesem Zusammenhang keinen Bezug zum festgestellten Sachverhalt her und legt folglich auch nicht begründet dar, weshalb der Antragsteller hier rechtsmissbräuchlich vorgegangen sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanzen haben sich ausführlich mit der Frage der Gutgläubigkeit des Antragstellers auseinandergesetzt und diese bejaht. Zudem zeigt der Revisionsrekurs auch nicht klar auf, worin die auffallende Sorglosigkeit der Gemeinde iSd § 2 Abs 1 NWG gelegen haben sollte. Die Behauptungen, die Gemeinde habe „sehenden Auges“ ein Grundstück ohne Anschluss an das öffentliche Wegenetz erworben und sie hätte im Verhandlungsweg nie ein Wegerecht erhalten, zeigen jedenfalls keine grobe Fehlbeurteilung dieser Frage des Einzelfalls auf.
 
 

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