Der Erstantragsgegner und die Zweitantragsgegnerin, die beiden Hälfteeigentümer, haben die ihnen aufgetragenen Arbeiten an der Liftanlage des Hauses trotz Verstreichens der dafür eingeräumten Frist nicht durchgeführt; die Zweitantragsgegnerin möchte die bestehende Aufzugsanlage und den Aufzugsschacht nach Abbruch und Demontage neu errichten lassen und den Auftrag so erfüllen; der Erstantragsgegner hat dieser Neuerrichtung aber nicht zugestimmt; in einem gegen den Erstantragsgegner eingeleiteten Außerstreitverfahren beantragte die Zweitantragsgegnerin, das Gericht möge dessen Zustimmung zur Neuerrichtung der Aufzugsanlage ersetzen; dieses Verfahren ist nach wie vor nicht rechtskräftig abgeschlossen; nach Auffassung des Rekursgerichts steht diese Uneinigkeit der Miteigentümer der Bewilligung der Zwangsverwaltung hier nicht entgegen; diese Beurteilung ist nicht korrekturbedürftig; zu Recht verweist das Rekursgericht darauf, dass gerade wegen der genannten Umstände – jedenfalls zum dafür maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichts – nicht iSd § 6 Abs 3 Z 3 MRG damit gerechnet werden konnte, dass die aufgetragenen Arbeiten in naher Zukunft durchgeführt werden
GZ 5 Ob 39/21b, 25.05.2021
OGH: Die Bewilligung der Zwangsverwaltung nach § 6 Abs 2 MRG setzt grundsätzlich (nur) voraus, dass die Durchführung der nach § 6 Abs 1 MRG aufgetragenen Arbeiten trotz Verstreichens der dafür gesetzten Frist unterblieben ist und der Antrag in dem Exekutionstitel Deckung findet.
Der Antrag kann allerdings ungeachtet der abgelaufenen Frist abgewiesen werden, wenn mit der alsbaldigen Schaffung einer Sachlage zu rechnen ist, bei der eine bewilligte Zwangsverwaltung ohnedies nach § 6 Abs 3 Z 3 MRG einzustellen wäre.
Diese Frage ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
Der Erstantragsgegner und die Zweitantragsgegnerin, die beiden Hälfteeigentümer, haben die ihnen aufgetragenen Arbeiten an der Liftanlage des Hauses trotz Verstreichens der dafür eingeräumten Frist nicht durchgeführt. Die Zweitantragsgegnerin möchte die bestehende Aufzugsanlage und den Aufzugsschacht nach Abbruch und Demontage neu errichten lassen und den Auftrag so erfüllen. Der Erstantragsgegner hat dieser Neuerrichtung aber nicht zugestimmt. In einem gegen den Erstantragsgegner eingeleiteten Außerstreitverfahren beantragte die Zweitantragsgegnerin, das Gericht möge dessen Zustimmung zur Neuerrichtung der Aufzugsanlage ersetzen. Dieses Verfahren ist nach wie vor nicht rechtskräftig abgeschlossen. Nach Auffassung des Rekursgerichts steht diese Uneinigkeit der Miteigentümer der Bewilligung der Zwangsverwaltung hier nicht entgegen. Diese Beurteilung ist nicht korrekturbedürftig. Zu Recht verweist das Rekursgericht darauf, dass gerade wegen der genannten Umstände – jedenfalls zum dafür maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichts – nicht iSd § 6 Abs 3 Z 3 MRG damit gerechnet werden konnte, dass die aufgetragenen Arbeiten in naher Zukunft durchgeführt werden.
Die von der Zweitantragsgegnerin behauptete Unwirtschaftlichkeit der aufgetragenen (bloßen) Sanierung der Aufzugsanlage ist weder ein Grund für die Abweisung des Antrags nach § 6 Abs 2 MRG noch ein Einstellungsgrund nach § 6 Abs 3 MRG. Das folgt schon aus dem insofern eindeutigen Gesetzeswortlaut der genannten Bestimmungen.