Der Notar kann im Weg der Intimation dem Vorkaufsberechtigten nur eine solche Frist setzen, die entweder der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung oder aber der diesbezüglichen dispositiven Rechtslage entspricht
GZ 5 Ob 52/21i, 27.05.2021
OGH: Notare sind befugt, über Tatsachen, aus welchen Rechte abgeleitet werden, öffentliche Urkunden auszufertigen, wobei sie in dieser Eigenschaft hoheitlich tätig sind. Die NO regelt die Beurkundung von Tatsachen und Erklärungen sowie sonstigen Vorgängen, wenn dadurch eine rechtliche Wirkung begründet werden soll. Nach dem I. Teil, V. Hauptstück, III. Abschnitt NO ausgestellten Bestätigungen kommt nach § 76 Abs 2 NO die Beweiskraft öffentlicher Urkunden zu, wenn sie den Vorschriften der §§ 77 bis 90 NO entsprechen. Sie begründen vollen Beweis dessen, was amtlich erklärt oder vom Notar bezeugt wird. Gem § 76 Abs 1 lit f NO sind Notare ua zur Beurkundung über Bekanntmachung von Erklärungen sowie über die Zustellung von Urkunden befugt. Dabei handelt es sich um die in §§ 83 ff NO näher geregelte Beurkundung über rechtsgeschäftliche Erklärungen, welche eine Partei einer anderen machen will (Intimation).
Der OGH hat eine vom Antragsteller vorgelegte Intimationsurkunde mit der Aufforderung an den Vorkaufsberechtigten, vom Vorkaufsrecht innerhalb der Einlösungsfrist gegenüber dem beurkundenden Notar Gebrauch zu machen, wenn der Notar in der Fortsetzung des Protokolls festgehalten hat, dass innerhalb der gesetzten Frist keine Antwort vom Vorkaufsberechtigten eingelangt ist, als öffentliche Urkunde iSd § 31 GBG gewertet. Damit wird der Nachweis erbracht, dass die Liegenschaft dem Vorkaufsberechtigten zum Kauf angeboten wurde und er sein Vorkaufsrecht nicht ausgeübt hat.
Hinsichtlich der vom Notar hiebei zu setzenden Frist ist auf § 83 Abs 5 NO abzustellen. Enthält die Erklärung die Aufforderung an die Gegenpartei, von einem ihr eingeräumten Recht innerhalb der in der Erklärung angeführten Frist Gebrauch zu machen, wobei dies wirksam nur gegenüber dem die Bekanntmachung beurkundenden Notar innerhalb der zur Verfügung stehenden Frist erfolgen kann, so hat der Notar mit der Bekanntmachung der Erklärung der Partei die Gegenpartei darauf ausdrücklich hinzuweisen und, dass dies geschehen sei, in das fortgesetzte Protokoll aufzunehmen. In einem solchen Fall ist auch anzugeben, ob der Notar die Gegenpartei kennt oder auf welche Art ihm ihre Identität bestätigt worden ist (§ 55 NO). Unmittelbar nach Ablauf der Frist hat der Notar eine neuerliche Fortsetzung des Protokolls aufzunehmen und darin anzuführen, ob innerhalb der Frist eine Antwort eingelangt ist und deren Inhalt. Sowohl aus dem Wortlaut des § 83 Abs 5 NO als auch dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung geht eindeutig hervor, dass der Notar im Weg der Intimation nur eine solche Frist setzen kann, die entweder der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung oder der (dispositiven) Rechtslage entspricht.