Der Haftungsumfang des Arztes unterscheidet sich danach, ob ihm ein Behandlungsfehler oder aber eine Aufklärungspflichtverletzung vorzuwerfen ist; im erstgenannten Fall hätte der Erstbeklagte etwa für die vom Kläger unter Berücksichtigung der ihm zugute kommenden Beweiserleichterung zu beweisenden schädlichen Folgen des Behandlungsfehlers selbst einzustehen, im Fall der Verletzung der Aufklärungspflicht hingegen für die Folgen der Verwirklichung des Risikos, auf das er hinweisen hätte müssen
GZ 5 Ob 28/21k, 27.05.2021
OGH: Nach stRsp schuldet der Arzt im Rahmen der Erfüllung des ärztlichen Behandlungsvertrags Diagnostik, Aufklärung und Beratung nach den Regeln der ärztlichen Kunst; maßgeblich dafür ist der aktuelle anerkannte Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft. Grundlage für die Haftung eines Arztes oder Krankenhausträgers wegen Verletzung der Aufklärungspflicht ist das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, in dessen körperliche Integrität durch die Behandlung eingegriffen wird. Der Patient muss daher in die konkrete Behandlungsmaßnahme einwilligen; Voraussetzung für seine sachgerechte Entscheidung ist eine entsprechende Aufklärung durch den Arzt. Der Patient kann nur dann wirksam einwilligen, wenn er über die Bedeutung des vorgesehenen Eingriffs und seine möglichen Folgen hinreichend aufgeklärt wurde. Für die nachteiligen Folgen einer ohne Einwilligung oder ausreichende Aufklärung vorgenommenen Behandlung des Patienten haftet der Arzt selbst dann, wenn ihm bei der Behandlung kein Kunstfehler unterlaufen ist, es sei denn, der Arzt behauptet und beweist, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte. Die Haftung des Arztes beschränkt sich auch bei Annahme einer Aufklärungspflichtverletzung auf die Verwirklichung des Risikos, auf das er hinweisen hätte müssen. Das pflichtwidrige Verhalten – der ohne ausreichende Aufklärung erfolgte und daher rechtswidrige Eingriff – muss den geltend gemachten Schaden verursacht haben.
Die ärztliche Aufklärungspflicht reicht umso weiter, je weniger der Eingriff aus Sicht des vernünftigen Patienten vordringlich oder gar geboten ist. Ist der Eingriff medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, ist eine umfassende Aufklärung notwendig. Dann ist die ärztliche Aufklärungspflicht im Einzelfall selbst dann zu bejahen, wenn erhebliche nachteilige Folgen wenig wahrscheinlich sind. Auch dann muss der Arzt aber nicht auf alle nur denkbaren Folgen der Behandlung hinweisen. Wollte man etwa nicht nur die Aufklärung über typische Operationsrisken, deren Wahrscheinlichkeit nur bei 0,05 % bis 0,1 % liegen, verlangen, sondern jeweils auch Hinweise auf typische Komplikationen bei Verwirklichung solcher Risken fordern, würde dies die Aufklärungspflicht in unvertretbarer Weise ausdehnen. Den Patienten müsste oftmals eine derartige Fülle von Informationen gegeben werden, dass ihnen die Einschätzung der Lage nicht ermöglicht, sondern erschwert würde.
Die ärztliche Aufklärungspflicht ist beim Vorliegen sog typischer Gefahren verschärft, wobei sich die Typizität nicht aus der Komplikationshäufigkeit, sondern daraus ergibt, dass das Risiko speziell dem geplanten Eingriff anhaftet und auch bei Anwendung größter Sorgfalt und fehlerfreier Durchführung nicht sicher zu vermeiden ist und den nicht informierten Patienten überrascht, weil er damit nicht rechnet. Es handelt sich um erhebliche Risken, die geeignet sind, die Entscheidung des Patienten zu beeinflussen, ohne dass auf die Häufigkeit der Verwirklichung des Risikos abzustellen wäre. Abzustellen ist darauf, ob ein ordentlicher und pflichtgetreuer Durchnitts-(Fach-)Arzt in der konkreten Situation des behandelnden Arztes als Sachverständiger iSd § 1299 ABGB gemessen am jeweiligen zumutbaren Erkenntnisstand der Ärzte und den aktuell anerkannten Regeln ärztlicher Kunst in der Lage gewesen wäre, das verwirklichte Risiko abzusehen und ob er folglich darüber hätte aufklären müssen. Das bedarf einer Feststellungsgrundlage. Der Umfang der Aufklärungspflicht ist anhand der getroffenen Feststellungen rechtlich zu beurteilen und ist – da nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten – im Allgemeinen nicht revisibel, es sei denn, dem Berufungsgericht wäre eine Fehlbeurteilung unterlaufen, die aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit vom OGH korrigiert werden müsste.
Die Grundsätze dieser Rsp hat das Berufungsgericht richtig wiedergegeben. Allerdings verweisen die Revisionswerber zutreffend darauf, dass die Feststellungen des Erstgerichts nicht ausreichen, um von einer Aufklärungspflichtverletzung des Erstbeklagten in Bezug auf Oversizing und/oder Innenrotation der Tibiakomponente auszugehen. Die Negativfeststellung in Bezug auf den Kunstfehler würde dagegen sprechen, insoweit jedenfalls von einer Aufklärungspflicht auszugehen; war die Behandlung fehlerhaft, muss nicht über dieses – dann ja auf einen Kunstfehler zurückgehende – Risiko aufgeklärt werden. Die Frage, ob die Auswahl der Prothese und die Operation selbst lege artis waren, ist hier mangels gesicherter Tatsachengrundlage aber noch nicht geklärt. Vor allem aber fehlen jegliche Feststellungen zur Häufigkeit und Typizität der Beschwerden des Klägers selbst dann, wenn die Auswahl der Prothese und Durchführung der OP ordnungsgemäß gewesen sein sollten. Damit kann auch in rechtlicher Sicht nicht davon ausgegangen werden, dass diesfalls eine allenfalls unrichtige Dimensionierung der Prothese und/oder die konkrete Operation ein häufiges oder ein typisches, für die Patientenentscheidung erhebliches Operationsrisiko wäre, über das jedenfalls aufzuklären gewesen wäre. Die berufungsgerichtliche Wiedergabe der Feststellungen zur Ursache für Schmerzen und RevisionsOP lässt nämlich außer Acht, dass aus dem Umstand, dass für die vom Kläger erlittenen Schmerzen neben dem postoperativen Zustand auch das zu große Implantat (Oversizing) und die Innenrotation in Frage kommen (ohne dass der Anteil feststellbar wäre), noch nicht ableitbar ist, mit den Schmerzen des Klägers habe sich tatsächlich ein aufklärungspflichtiges Risiko verwirklicht. Auch die Feststellung des Erstgerichts, der Nachoperateur sei von einer mechanischen Irritation der Knieprothese ausgehend iSe Oversizings der Tibiakomponente und dadurch bedingter Bewegungseinschränkungen ausgegangen, der Kläger habe sich deshalb zum Austausch der Prothese entschlossen, lässt nicht die Auslegung zu, die RevisionsOP habe – wie das Berufungsgericht offenbar meint – auch aus objektiver Sicht wegen des Oversizings der Oberschenkelkomponente, des stummen Infekts und der Lockerung erfolgen müssen. Dazu fehlen vielmehr ausreichend präzise Feststellungen, die das Erstgericht nachzutragen haben wird.
Damit kann auch die Frage nach einer Aufklärungspflichtverletzung des Erstbeklagten auf Basis der unbekämpften Feststellungen noch nicht abschließend beurteilt werden, das Verfahren ist – zusätzlich zu der vom Berufungsgericht betreffend Kunstfehler, postoperativen Folgen und Nachbehandlungen bereits konstatierten unzureichenden Tatsachengrundlage – auch insoweit in erster Instanz ergänzungsbedürftig.
Für das weitere Verfahren wird auch zu bedenken sein, dass sich der Haftungsumfang des Arztes danach unterscheidet, ob ihm ein Behandlungsfehler oder aber eine Aufklärungspflichtverletzung vorzuwerfen ist. Im erstgenannten Fall hätte der Erstbeklagte etwa für die vom Kläger unter Berücksichtigung der ihm zugute kommenden Beweiserleichterung zu beweisenden schädlichen Folgen des Behandlungsfehlers selbst einzustehen, im Fall der Verletzung der Aufklärungspflicht hingegen für die Folgen der Verwirklichung des Risikos, auf das er hinweisen hätte müssen. Diese Abgrenzung wird auch bei der neuerlichen Entscheidung über das Feststellungsbegehren zu berücksichtigen sein.