Der Kläger hat, vertreten durch die Beklagten, einen Anlegerprozess verloren, weil ihm der Kausalitätsbeweis für den behaupteten Vermögensschaden nicht gelungen war; dazu hatten die Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren des Vorprozesses entsprechend der schon seinerzeit hRsp vorgebracht, dass der Kläger, hätte er nicht die gegenständliche Veranlagung getätigt, das hierfür aufgewendete Geld auf ein Sparbuch zu einem üblichen Zinssatz gelegt hätte; dieses Vorbringen hatte letztlich auch der Kläger in seiner Parteienaussage bestätigt; dass das Berufungsgericht des Vorprozesses nach Beweiswiederholung zur Frage der Alternativveranlagung eine negative Feststellung getroffen hatte, weil es der Parteienaussage des Klägers, er hätte bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die Veranlagung das Geld wahrscheinlich auf Sparbüchern gelassen, aus verschiedenen Gründen keinen Glauben geschenkt hatte, gründet aber auf keinen Sorgfaltsverstoß der Beklagten
GZ 9 Ob 38/21k, 27.05.2021
OGH: Gem § 9 RAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Rechte seiner Partei mit Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Daraus ergeben sich für ihn eine Reihe von Pflichten (ua Warn-, Aufklärungs-, Informations- und Verhütungspflichten), die alle Ausprägung seiner Kardinalspflicht, nämlich der Pflicht zur Interessenswahrung und zur Rechtsbetreuung seines Mandanten sind. Ob der Rechtsanwalt im Rahmen seiner Verpflichtung, seinen Klienten sachgemäß zu vertreten, die gebotene Sorgfalt eingehalten hat, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden und stellt regelmäßig keine Frage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO dar. Eine solche Rechtsfrage zeigt der Kläger in seiner außerordentlichen Revision mit der Behauptung, es gebiete die Rechtssicherheit, dass eindeutig und einheitlich geregelt sein müsse, wie konkret und genau ein Rechtsanwalt über die den betreffenden Fall relevante Rsp informiert sein müsse, nicht auf.
Der Kläger hat, vertreten durch die Beklagten, einen Anlegerprozess verloren, weil ihm der Kausalitätsbeweis für den behaupteten Vermögensschaden nicht gelungen war. Dazu hatten die Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren des Vorprozesses entsprechend der schon seinerzeit hRsp vorgebracht, dass der Kläger, hätte er nicht die gegenständliche Veranlagung getätigt, das hierfür aufgewendete Geld auf ein Sparbuch zu einem üblichen Zinssatz gelegt hätte. Dieses Vorbringen hatte letztlich auch der Kläger in seiner Parteienaussage bestätigt. Dass das Berufungsgericht des Vorprozesses nach Beweiswiederholung zur Frage der Alternativveranlagung eine negative Feststellung getroffen hatte, weil es der Parteienaussage des Klägers, er hätte bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die Veranlagung das Geld wahrscheinlich auf Sparbüchern gelassen, aus verschiedenen Gründen keinen Glauben geschenkt hatte, gründet aber auf keinen Sorgfaltsverstoß der Beklagten.