Nach stRsp des VwGH geht es bei der Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten um ein „civil right“ iSd Art 6 EMRK, sodass die Durchführung der Verhandlung essenziell ist, um Fragen an den Sachverständigen richten zu können und den für die Entscheidungsfindung wesentlichen persönlichen Eindruck vom Betroffenen zu gewinnen
GZ Ra 2020/11/0064, 09.06.2021
VwGH: Die Revision ist zulässig und begründet, weil sie zu Recht das Abweichen des VwG von der stRsp zur Verhandlungspflicht in Angelegenheiten des Behindertenwesens ins Treffen führt:
Nach stRsp des VwGH geht es bei der Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten um ein „civil right“ iSd Art 6 EMRK, sodass die Durchführung der Verhandlung essenziell ist, um Fragen an den Sachverständigen richten zu können und den für die Entscheidungsfindung wesentlichen persönlichen Eindruck vom Betroffenen zu gewinnen. Die Durchführung der Verhandlung in einer solchen Angelegenheit ist auch im Lichte des § 3 COVID-19-VwBG zur Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltungsrechtspflege unbedingt erforderlich.