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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Bestellung von verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 2 VStG

Eine eindeutige und zu keinen Zweifeln Anlass gebende Umschreibung des Verantwortungsbereichs liegt nur dann vor, wenn für die in räumlicher, sachlicher und allenfalls auch zeitlicher Hinsicht abgegrenzte, verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit "immer nur eine von vornherein feststehende Person" in Betracht kommt; die Wichtigkeit der Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit erfordert es, dass die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten und die damit übereinstimmende Zustimmung so erklärt werden, dass kein Zweifel an deren Inhalt entsteht

09. 08. 2021
Gesetze:   § 9 VStG
Schlagworte: Besondere Fälle der Verantwortlichkeit, Bestellung von verantwortlichen Beauftragten, Umschreibung des Verantwortungsbereichs, klare zeitliche Abgrenzung der Zuständigkeiten

 
GZ Ra 2020/02/0076, 24.06.2021
 
VwGH: Gem § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
 
Nach Abs 2 leg cit sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
 
Gem § 9 Abs 4 VStG muss der verantwortlichen beauftragten Person für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen sein.
 
Nach stRsp des VwGH ist der räumliche oder sachliche Bereich des Unternehmens, für den ein verantwortlicher Beauftragter mit dessen Zustimmung gem § 9 Abs 2 und 4 VStG bestellt wird, klar abzugrenzen. Erfolgt eine solche klare Abgrenzung nicht, so liegt keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vor. Die Verwaltungsstrafbehörden sollen nicht in die Lage versetzt werden, Ermittlungen über den jeweiligen Betrieb und seine Gliederung in räumlicher und sachlicher Hinsicht anstellen zu müssen. Sie sollen auch der Aufgabe enthoben sein, die Bestellung (ihren Nachweis) einer nur unter Zuhilfenahme weiterer Beweise möglichen Interpretation unterziehen zu müssen, um zu klären, welcher Inhalt einer diesbezüglich nicht eindeutigen Erklärung beizumessen ist. Jedenfalls soll vermieden werden, dass Zweifel am Umfang des Verantwortlichkeitsbereichs entstehen und dass als deren Folge die Begehung von Verwaltungsübertretungen allenfalls überhaupt ungesühnt bleibt. Eine eindeutige und zu keinen Zweifeln Anlass gebende Umschreibung des Verantwortungsbereichs liegt nur dann vor, wenn für die in räumlicher, sachlicher und allenfalls auch zeitlicher Hinsicht abgegrenzte, verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit „immer nur eine von vornherein feststehende Person“ in Betracht kommt. Die Wichtigkeit der Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit erfordert es, dass die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten und die damit übereinstimmende Zustimmung so erklärt werden, dass kein Zweifel an deren Inhalt entsteht.
 
Die rechtspolitisch fragwürdige Situation, dass ungeachtet ihrer tatsächlichen internen Aufgabenverteilung alle eine bestimmte Organstellung bekleidenden Personen - auch kumulativ - für Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften zur Verantwortung gezogen werden dürfen, soll im Falle gewillkürten Abgehens zu der Lösung führen, dass die Verantwortlichkeit möglichst klar definiert ist. Dies ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn auf Grund überlappender Verantwortungsbereiche wiederum mehrere Personen nebeneinander und wiederum auch kumulativ für einen bestimmten Verstoß gegen eine Verwaltungsvorschrift bestraft werden können.
 
Diesen Anforderungen werden die im angefochtenen Erkenntnis festgestellten Bestellungen von verantwortlichen Beauftragten nicht gerecht. Die hier getroffene Abgrenzung der Verantwortlichkeit in zeitlicher Hinsicht stellt auf Abwesenheiten auf Grund näher genannter Verhinderungsfälle ab. Demnach ist primär die Marktleiterin für die Filiale zuständig. Davon wird grundsätzlich der Feinkostbereich ausgenommen, für den der Substitut-Feinkost zuständig ist, und eine Verantwortlichkeit der Marktleiterin nur im Falle der Verhinderung des Substitut-Feinkost geregelt. Darüber hinaus gibt es Zuständigkeiten der Marktleiter-Stellvertreterin und in der Folge der Bezirksleiter, wenn die Marktleiterin oder auch die Marktleiter-Stellvertreterin und der Substitut-Feinkost aus den genannten Verhinderungsgründen nicht anwesend sind. Aus den Feststellungen zur Bestellungsurkunde der Marktleiterin ist jedoch nicht ersichtlich, dass diese im Falle ihrer Verhinderung nicht zuständig sein soll. Bereits daraus ergibt sich nach dem Wortlaut der festgestellten Urkunden eine Zuständigkeit mehrerer Personen im Falle einer Abwesenheit der Marktleiterin aus den genannten Verhinderungsgründen. Dem im angefochtenen Erkenntnis festgestellten Sachverhalt ist nicht zu entnehmen, ob die Marktleiterin im angelasteten Tatzeitraum in der Filiale anwesend war, oder ob und aus welchen Gründen sie dort nicht anwesend war. Die hier vorliegenden Urkunden lassen somit nicht klar erkennen, welche von vornherein feststehende Person für die angelastete Übertretung als verantwortliche Beauftragte hinsichtlich der angelasteten Übertretung in Betracht kommt.
 
Eine klare zeitliche Abgrenzung der Zuständigkeiten der verantwortlichen Beauftragten erfordert, dass immer nur eine von vornherein feststehende Person in Betracht kommt. Für die hier gewählte Vertretungsregelung im Verhinderungsfall sind aber eindeutige, die Abwesenheit begründende Kriterien, deren Erfüllung sofort belegbar ist und keiner weiteren Beweisaufnahme durch die Verwaltungsstrafbehörde bedarf, von Nöten.
 
Da die vom VwG angenommene Wirksamkeit der Bestellung der Marktleiterin zur verantwortlichen Beauftragten mangels klarer zeitlicher Abgrenzung zur Zuständigkeit ihrer Vertreter nicht gegeben ist, war das angefochtene Erkenntnis daher gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
 
 

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