Wurde bereits im hg Verspätungsvorhalt, und zwar unter Anführung der einschlägigen Bestimmungen des COVID-19-VwBG, explizit auf die Hemmung der Revisionsfrist und die fallbezogen daraus resultierende Verspätung der Revision hingewiesen, ist eine sorgfältige Rechtsvertretung in einem solchen Fall, in dem ab dem Verspätungsvorhalt zumindest Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Revision aufkommen mussten, gehalten, jedenfalls vorsorglich auch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen
GZ Ra 2020/11/0098, 09.06.2021
VwGH: Dem vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag könnte nur dann stattgegeben werden, wenn er (erstens) innerhalb von zwei Wochen (§ 46 Abs 3 VwGG) ab jenem Zeitpunkt gestellt wurde, ab dem die Partei ihren Rechtsirrtum bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und - für den Fall der Erfüllung dieser Voraussetzung - der Rechtsirrtum (zweitens) auf einem bloß minderen Grad des Versehens (§ 46 Abs 1 VwGG) beruht.
Gegenständlich ist schon die erste Voraussetzung nicht erfüllt:
Es trifft nämlich nicht zu, dass der Revisionswerberin erst durch den hg Beschluss vom 17. März 2021 die „für die Rechtsvertreter vollkommen überraschende Ansicht“ des VwGH zur Kenntnis gelangte, dass die Revisionsfrist nach den Bestimmungen des COVID-19-VwBG nur gehemmt und nicht unterbrochen wurde.
Vielmehr wurde bereits im hg Verspätungsvorhalt vom 16. Oktober 2020, und zwar unter Anführung der einschlägigen Bestimmungen des COVID-19-VwBG, explizit auf die Hemmung der Revisionsfrist und die fallbezogen daraus resultierende Verspätung der Revision hingewiesen. Die Revisionswerberin hat daraufhin in ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2020 die Revision sogar auch dann für rechtzeitig gehalten, „wenn man von einer Fristhemmung von 22.3.-30.4.2020 ausgeht“.
Eine sorgfältige Rechtsvertretung ist in einem solchen Fall, in dem ab dem Verspätungsvorhalt zumindest Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Revision aufkommen mussten, gehalten, jedenfalls vorsorglich auch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen.