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Verfahrensrecht

OGH: Zum Zahlungsplan bei Verurteilung wegen betrügerischer Krida

§ 158 IO über die nachträgliche Nichtigkeit des Sanierungsplans wegen betrügerischer Krida gilt im Wege des § 193 Abs 1 Satz 2 IO auch im Zahlungsplanverfahren

03. 08. 2021
Gesetze:   § 141 IO, § 158 IO, § 194 IO, § 196 IO, § 201 IO, § 156 StGB
Schlagworte: Insolvenzrecht, Sanierungsplan, Schuldenregulierungsverfahren, Zahlungsplan, Nichtigkeit, nachträgliche Verurteilung wegen betrügerischer Krida

 
GZ 8 Ob 65/21y, 25.06.2021
 
OGH: Für den Sanierungsplan sieht § 141 Abs 2 Z 2 IO vor, dass der Sanierungsplanantrag unzulässig ist, wenn der Schuldner nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wegen betrügerischer Krida rechtskräftig verurteilt worden ist. Weiters bestimmt § 158 Abs 1 IO, dass die Verurteilung des Schuldners wegen betrügerischer Krida, wenn sie innerhalb zweier Jahre nach der Bestätigung des Sanierungsplans rechtskräftig wird, für alle Gläubiger den im Sanierungsplan gewährten Nachlass sowie die sonstigen Begünstigungen aufhebt, ohne den Verlust der Rechte nach sich zu ziehen, die ihnen der Sanierungsplan gegenüber dem Schuldner oder dritten Personen einräumt. Nach § 158 Abs 2 Satz 1 IO hat das Insolvenzgericht von Amts wegen oder auf Antrag eines Insolvenzgläubigers die Nichtigkeit festzustellen. § 193 Abs 1 Satz 2 IO wird allgemein dahin verstanden, dass die Bestimmungen über den Sanierungsplan nicht nur für den Antrag auf den Abschluss eines Zahlungsplans, sondern - über den Wortlaut („hiefür“) hinausgehend - für das gesamte Zahlungsplanverfahren gelten, also auch für eine nachträgliche Verurteilung wegen betrügerischer Krida, soweit in §§ 193 ff IO „nicht anderes angeordnet ist“.
 
Dass im Zahlungsplanverfahren eine bereits vorliegende Verurteilung wegen § 156 StGB die Stellung eines Zahlungsplanantrags nicht hindert, eine nachträgliche solche Verurteilung demgegenüber die Nichtigkeit (iSd § 158 Abs 1 IO) des Zahlungsplans zur Folge hat, stellt keinen Wertungswiderspruch dar: Während eine bereits vorliegende Verurteilung von den Gläubigern bei ihrer Entscheidung, ob sie dem Schuldner den von ihm angestrebten Zahlungsplan gewähren, ins Kalkül gezogen werden kann, ist dies bei einem erst nach Annahme des Zahlungsplans ergehenden Strafurteil nicht möglich. Es ist aber der demokratische Entschluss der (doppelten) Gläubigermehrheit (Kopf- und Summenmehrheit), der es sachlich rechtfertigt, trotz einer Verurteilung wegen betrügerischer Krida dem Schuldner die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung zu gewähren. Dies ergibt sich aus den Bestimmungen zur betrügerischen Krida im Abschöpfungsverfahren, nach denen eine bereits vorliegende Verurteilung der Einleitung des Verfahrens entgegensteht und - wenn nur ein Gläubiger dies beantragt - eine nachträgliche Verurteilung zur vorzeitigen Einstellung des Verfahrens führt. Dadurch wird sicher gestellt, dass eine Restschuldbefreiung - abseits des besonderen Falls, dass die Gläubiger sich trotz einer bereits vorliegenden Verurteilung wegen betrügerischer Krida für eine Restschuldbefreiung qua Zahlungsplan entschließen - nur dem redlichen Schuldner zuteil wird. Wenn es schon ohne Gläubigerzustimmung zu einer Restschuldbefreiung kommen soll, dann nicht noch unter solchen Bedingungen. Das Vorliegen einer Verurteilung nach § 156 StGB stellt e silentio § 194 Abs 2 IO somit kein Hindernis für die Stellung eines Zahlungsplanantrags dar.
 
 

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