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Verfahrensrecht

OGH: Antragsrecht / Rekurslegitimation der Angehörigen iZm Übertragung der Erwachsenenvertretung?

Ein Angehöriger kann eine Umbestellung bloß anregen; darüber muss das Gericht nicht zwingend mit Beschluss entscheiden, sondern es kann auch einen Aktenvermerk verfassen, wenn es der Anregung nicht nähertritt; gegen einen solchen Aktenvermerk besteht kein Rekursrecht des Angehörigen

03. 08. 2021
Gesetze:   § 117 AußStrG, § 128 AußStrG, § 127 AußStrG, § 122 AußStrG, § 36 AußStrG
Schlagworte: Erwachsenenschutzverfahren, gerichtlicher Erwachsenenvertreter, Antragsrecht / Rekurslegitimation von Angehörigen, Aktenvermerk

 
GZ 8 Ob 119/20p, 03.05.2021
 
OGH: Nach wie vor haben Angehörige kein Recht darauf, durch Antragstellung ein Erwachsenenschutzverfahren einzuleiten. Sie haben genauso kein Recht, einen Umbestellungsantrag (Antrag auf Übertragung der Erwachsenenvertretung auf eine andere Person) zu stellen. Aus dem Rekursrecht der Angehörigen nach § 127 Abs 3 iVm § 128 AußStrG ist kein solches Antragsrecht abzuleiten. Ein Angehöriger kann eine Umbestellung bloß anregen. Darüber muss das Gericht nicht zwingend mit Beschluss entscheiden, sondern es kann auch einen Aktenvermerk verfassen, wenn es der Anregung nicht nähertritt. Gegen einen solchen Aktenvermerk besteht kein Rekursrecht des Angehörigen.
 
 

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