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Wirtschaftsrecht

OGH: § 1 UWG – Herabsetzung des Mitbewerbers

Auch dann, wenn eine geschäftsschädigende Behauptung wahr ist, ist der Wettbewerber nicht ohne weiteres berechtigt, seinen Mitbewerber herabzusetzen und ihn geschäftlich zu schädigen; eine unnötige und unsachliche Herabsetzung, auch wenn sie einen wahren Kern enthalten mag, ist lauterkeitswidrig; eine solche Herabsetzung kann durch Tatsachenbehauptungen wie durch Werturteile erfolgen

03. 08. 2021
Gesetze:   § 1 UWG
Schlagworte: Lauterkeitsrecht, sonstige unlautere Handlung, Herabsetzung des Mitbewerbers, Tatsachenbehauptungen, Werturteile

 
GZ 4 Ob 208/20x, 22.06.2021
 
OGH: Auch dann, wenn eine geschäftsschädigende Behauptung wahr ist, ist der Wettbewerber nicht ohne weiteres berechtigt, seinen Mitbewerber herabzusetzen und ihn geschäftlich zu schädigen. Eine unnötige und unsachliche Herabsetzung, auch wenn sie einen wahren Kern enthalten mag, ist lauterkeitswidrig. Eine solche Herabsetzung kann durch Tatsachenbehauptungen wie durch Werturteile erfolgen.
 
Im vorliegenden Fall informiert die unter 1. beanstandete Aussage die Kunden der Klägerin zwar richtig darüber, dass die Einspeisung des Senders der Beklagten ausläuft. Auch mag die Klägerin „lokaler Monopolist“ hinsichtlich einer bestimmten Art von Dienstleistung sein. Allerdings ist die Aussage in ihrem Gesamtzusammenhang als Vorwurf an die Klägerin zu verstehen, dass diese mutwillig die Verbreitung von hochwertigem Journalismus verhindere. Diese Darstellung, verbunden mit der Einladung zur Beschwerde und dem Verschweigen des (finanziellen) Hintergrunds, nämlich der Uneinigkeit über die zu entrichtenden Einspeisungsgebühren, setzt die Klägerin pauschal und unsachlich herab.
 
Die Vorinstanzen haben es als bescheinigt erachtet, dass die Diskussionen zwischen den Streitteilen über eine mögliche Einspeisung von der Frage der Tarife mitbestimmt wurde. Dieser Aspekt macht die beanstandeten Aussagen der Beklagten wegen Unvollständigkeit ihrer Mitteilungen unlauter: Redlicherweise hätten die Beklagten auch den Grund für das Scheitern der Vertragsgespräche kommunizieren müssen (statt tatsachenwidrig zu verbreiten, „diese Eskalation hat keine sachlichen Gründe“). Ohne diese Zusatzinformation muss das Handeln der Klägerin willkürlich erscheinen und setzt sie in ein schlechtes Licht. Die zu 1. beanstandeten Äußerungen verstoßen daher auch ohne den vom Erstgericht einschränkend vorgenommenen Zusatz „wenn damit ein Abschluss eines Vertrags über die Einspeisung des Sendesignals des Senders 'P*****' zu den Konditionen der Erstbeklagen erreicht werden soll“ als sonstige unlautere Handlung gegen § 1 Abs 1 Z 1 UWG.
 
Auf das Vorliegen einer Wettbewerbsabsicht kommt es seit der UWG-Novelle 2007 nicht mehr an. Es ist ausreichend, wenn das beanstandete Verhalten objektiv geeignet ist, den Wettbewerb zu fördern, was im hier gegebenen Fall schon deshalb bejaht werden kann, weil die beanstandeten Äußerungen der Beklagten geeignet sind, zu einem Abwandern von Kunden der Klägerin zu anderen Absatzmittlern für Fernsehprogramme zu führen, die bereits in Geschäftsbeziehung zu den Beklagten stehen. Etwas anderes gälte nur dann, wenn bei objektiver Betrachtung eine andere Zielsetzung eindeutig überwiegt was allerdings nicht bescheinigt ist. Auf ein Motiv kommt es nicht an. Das Sicherungsbegehren zu 1. besteht daher ohne den vom Erstgericht aufgenommenen Einschub hinsichtlich des Motivs zu Recht.
 
Die Aussage zu 2., wonach die Programme der Beklagten „in jedem guten Kabelnetz …“ empfangbar seien, vorausgesetzt man sei kein Kunde der Klägerin, kann im Umkehrschluss nur dahin verstanden werden, dass die Klägerin kein gutes Kabelnetz betreibe. Auch darin liegt eine unsachliche Herabsetzung. Da auf Basis des von den Vorinstanzen als bescheinigt angenommenen Sachverhalts nicht bescheinigt ist, dass die beanstandete Äußerung (auch) von der Erstbeklagten verbreitet wurde, besteht der diesbezügliche Unterlassungsanspruch nur gegenüber der Zweitbeklagten zu Recht.
 
Die Aussagen zu 3., dass die Klägerin nicht das Interesse seiner Kunden im Fokus habe, und zu 4., dass sie „veraltet agiere“, sind ebenfalls herabsetzende und unsachliche Wertungen. Denn Preisverhandlungen der Klägerin mit den beklagten „Lieferanten“ sind durchaus im Interesse der Kunden. Es ist ausschließlich im Interesse der Beklagten, möglichst kostengünstigen Zutritt zum Kabelnetz der Klägerin zu erhalten. Auch ist ein kostenbewusstes Agieren der Klägerin nicht als veraltet anzusehen. Auch diesbezüglich besteht der Sicherungsanspruch daher zu Recht.
 
 

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