Nach dem Wortlaut der beanstandeten Aussage werden Kunden lediglich informiert, dass sie zukünftig im Kabelnetz der Klägerin den Sender der Beklagten nicht mehr empfangen können, und wo sie sich darüber beschweren können; die Mitteilung enthält auch keinen Vorschlag, die Geschäftsbeziehungen mit der Klägerin zu beenden; das Rekursgericht hat daher zutreffend das Vorliegen eines Boykotts verneint
GZ 4 Ob 208/20x, 22.06.2021
OGH: Ein Boykott ist die von einer oder mehreren Personen ausgehende, durch dritte Personen ausgeübte planmäßige Absperrung eines Gegners vom Geschäftsverkehr. Boykott verlangt eine Willensbeeinflussung durch den Boykottierer. Eine reine Anregung, die keinerlei Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit nimmt, reicht nicht aus.
Nach dem Wortlaut der beanstandeten Aussage werden Kunden lediglich informiert, dass sie zukünftig im Kabelnetz der Klägerin den Sender der Beklagten nicht mehr empfangen können, und wo sie sich darüber beschweren können. Die Mitteilung enthält auch keinen Vorschlag, die Geschäftsbeziehungen mit der Klägerin zu beenden. Das Rekursgericht hat daher zutreffend das Vorliegen eines Boykotts im oben dargestellten Sinn verneint.