Bei der Vergitterung des Zellenfensters einer Justizanstalt handelt es sich um einen wesentlichen Bestandteil kritischer Infrastruktur nach § 74 Abs 1 Z 11 StGB
GZ 12 Os 141/20g, 27.05.2021
OGH: Nach § 126 Abs 1 Z 5 StGB begeht eine Schwere Sachbeschädigung, wer an einem wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs. 1 Z 11) einen Schaden herbeiführt.
Mit seiner Subsumtionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) wendet sich der Bf dagegen, dass es sich bei der beschädigten Vergitterung eines Zellenfensters um einen wesentlichen Bestandteil kritischer Infrastruktur (§ 74 Abs 1 Z 11 StGB) handle. Indem er jedoch damit argumentiert, dass die Zellenvergitterung lediglich dazu diene, eine „Kommunikation mit den Gefangenen zu unterbinden“, übergeht er prozessordnungswidrig die Konstatierungen, wonach mit dem Gitter der Austausch von diversen Gegenständen unter den Häftlingen verhindert werden soll. Aus welchem Grund die in Rede stehende Beschädigung der Sache nicht geeignet sein soll, deren Funktionsfähigkeit zumindest abstrakt zu beeinträchtigen und eine abstrakte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit - etwa durch Übergabe eines gefährlichen Gegenstands - hervorzurufen, macht die Beschwerde solcherart nicht klar.
Bei der Vergitterung des Zellenfensters einer Justizanstalt handelt es sich daher um einen wesentlichen Bestandteil kritischer Infrastruktur nach § 74 Abs 1 Z 11 StGB, weil deren Beschädigung (etwa durch Öffnung von Schweißnähten) geeignet ist, deren Funktionsfähigkeit zumindest abstrakt zu beeinträchtigen und eine abstrakte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit - etwa durch Übergabe eines gefährlichen Gegenstands - hervorzurufen.