Die Ausschlagung kann nicht bedingt erfolgen; sie unterliegt denselben Formerfordernissen wie die positive Erklärung und erfordert daher Schriftlichkeit
GZ 2 Ob 42/21x, 26.05.2021
OGH: Die Ausschlagung einer Erbschaft ist unwiderruflich und bewirkt, dass die Erbschaft dem Ausschlagenden als nicht angefallen gilt. Grundsätzlich zutreffend argumentiert der Revisionsrekurswerber, dass die Ausschlagung nicht bedingt erfolgen kann. Welche unzulässige Bedingung der Ausschlagende seiner Ausschlagungserklärung zu Grunde gelegt haben soll, legt der Revisionsrekurs aber nicht nachvollziehbar dar. In einer nachträglichen mündlichen Erläuterung gegenüber dem Gerichtskommissär, die dem besseren Verständnis der bereits unwiderruflich abgegebenen Erklärung dienen sollte, kann jedenfalls keine Bedingung erblickt werden.
Bei der Erbsentschlagung handelt es sich um eine im Verlassenschaftsverfahren dem Abhandlungsgericht (Gerichtskommissär) gegenüber abzugebende einseitige Parteienerklärung mit auch materiell-rechtlichen Wirkungen. Sie unterliegt denselben Formerfordernissen wie die positive Erklärung und erfordert daher Schriftlichkeit. Mündlichen Erklärungen kommt daher nicht die Wirkung einer Ausschlagung zu.