Der Nachvermächtnisnehmer erwirbt mit Eintritt der Bedingung einen obligatorischen Anspruch auf Übertragung des Vermächtnisgegenstands
GZ 2 Ob 42/21x, 26.05.2021
OGH: Der Nachvermächtnisnehmer erwirbt mit Eintritt der Bedingung (hier: Versterben des Erben) einen obligatorischen Anspruch auf Übertragung des Vermächtnisgegenstands