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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob ein Rücktritt vom Versicherungsvertrag gem § 16 Abs 2 VersVG auch dann möglich ist, wenn der Versicherte im Antrag eine ihm bekannte Diagnose, die sich erst später als Fehldiagnose herausgestellt hat, nicht anführt

Der Versicherungsnehmer hat die ihm zum Zeitpunkt der Beantwortung der Antragsfragen bekannten gefahrenerheblichen Umstände, daher auch die ihm bekannten Diagnosen, anzuzeigen; die Prüfung und Bewertung ist dann Sache des Versicherers; wird nach bestimmten Erkrankungen gefragt, ist eine zu diesem Zeitpunkt beim Versicherungsnehmer diagnostizierte Erkrankung anzugeben; darauf, ob sich die Diagnose später als unrichtig herausstellen sollte, kommt es hingegen nicht an

03. 08. 2021
Gesetze:   § 16 VersVG
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Anzeigepflicht, Fehldiagnose, Rücktritt vom Versicherungsvertrag, grobe Fahrlässigkeit, Beweislast

 
GZ 7 Ob 91/21i, 23.06.2021
 
OGH: Der Versicherungsnehmer hat die ihm zum Zeitpunkt der Beantwortung der Antragsfragen bekannten gefahrenerheblichen Umstände, daher auch die ihm bekannten Diagnosen, anzuzeigen. Die Prüfung und Bewertung ist dann Sache des Versicherers. Wird nach bestimmten Erkrankungen gefragt, ist eine zu diesem Zeitpunkt beim Versicherungsnehmer diagnostizierte Erkrankung anzugeben. Darauf, ob sich die Diagnose später als unrichtig herausstellen sollte, kommt es hingegen nicht an.
 
Auf die in Pkt 5 des Antrags gestellte Frage, ob in den letzten fünf Jahren ambulant behandelte oder unbehandelte Krankheiten, Verletzungen, Beschwerden oder sonstige Anomalien bestanden haben, gab die Klägerin lediglich ihren Krankenhausaufenthalt wegen einer Geburt an. Frage 8, ob ua schwerwiegende Krankheiten des Blutes bestanden, verneinte sie.
 
Damit gab die Klägerin bei der Antragstellung weder die ihr gegenüber ausdrücklich gestellte Diagnose eines Antiphospholipidsyndroms und die damit verbundene – ihr gegenüber ebenfalls angeführte – Notwendigkeit bei weiteren Schwangerschaften eine Thromboseprophylaxe durchzuführen, noch ihre daraufhin auch tatsächlich erfolgten Behandlungen (Thrombosespritzen, Blutverdünner) während der ersten Schwangerschaft an. Damit verschwieg die Klägerin wesentliche Umstände (Thrombophilien sind für die Beklagte nicht versicherbar), nach denen die Beklagte ausdrücklich angefragt hatte. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe damit ihre Anzeigepflicht objektiv verletzt, ist zutreffend.
 
Dass im vorliegenden Verfahren der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangte, es habe sich bei der bei der Klägerin ursprünglich diagnostizierten Erkrankung um eine Fehldiagnose gehandelt, ändert darin nichts, beschränkt sich dieses Ergebnis doch auf eine nachträglich erfolgte Beurteilung. Wesentlich ist aber – wie ausgeführt – allein, welche Kenntnisse der Versicherungsnehmer bei der Beantwortung der Fragen hatte.
 
An die vom Versicherten bzw Versicherungsnehmer bei Erfüllung seiner vorvertraglichen Anzeigepflicht anzuwendende Sorgfalt sind ganz erhebliche Anforderungen zu stellen. Für eine schuldhafte Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht genügt bereits leichte Fahrlässigkeit (§ 16 Abs 3 VersVG). Die Beweislast für das mangelnde Verschulden an der Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht trifft grundsätzlich den Versicherungsnehmer. Ist der Vorschrift des § 16 Abs 1 VersVG zuwider die Angabe eines erheblichen Umstands unterblieben, so kann der Versicherer nach § 16 Abs 2 VersVG vom Vertrag zurücktreten.
 
Die Fragen nach in den letzten fünf Jahren behandelten Krankheiten, Beschwerden oder Anomalien und nach solchen des Blutes waren eindeutig formuliert. Der ihr obliegende Beweis für mangelndes Verschulden an der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht ist der Klägerin nicht gelungen. Grobe Fahrlässigkeit ist entgegen ihrer Ansicht nicht erforderlich.
 
Zusammengefasst erfolgte der Rücktritt der Beklagten aufgrund einer der Klägerin zumindest fahrlässig vorwerfbaren vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung wirksam.
 
 

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