Für die Frage der Beschlussfassung nach § 835 ABGB muss dem Außerstreitgericht kein ausformulierter Mietvertrag für eine künftige Vermietung vorgelegt werden
GZ 6 Ob 40/21g, 12.05.2021
OGH: Gegenstand der richterlichen Beschlussfassung nach § 835 ABGB ist auch bei Stimmengleichheit die Frage, ob die (wichtige) Veränderung ohne Einschränkung oder unter Bedingungen (Sicherstellung) bewilligt oder überhaupt abgelehnt wird. Das Gesetz stellt für diese richterliche Ermessensentscheidung keine bindenden Richtlinien auf; die Entscheidung hängt vielmehr davon ab, ob die Veränderung offenbar (also eindeutig) vorteilhaft, bedenklich oder nachteilig ist. Ob dies der Fall ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls und vom Standpunkt der Gesamtheit aller Miteigentümer und nicht allein von jenem des Mehrheitseigentümers aus zu beurteilen. Der Beschluss des Außerstreitrichters ist eine im Wesentlichen von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung. In die bei der Entscheidung über die beabsichtigte wichtige Veränderung vorzunehmende Abwägung der Gesamtinteressen der Eigentumsgemeinschaft hat auch eine angemessene Berücksichtigung der subjektiven Lage der einzelnen Teilhaber, also der persönlichen und familiären Verhältnisse und Bedürfnisse einzufließen. Das folgt schon aus der innerhalb eines Gemeinschaftsverhältnisses bestehenden Treuepflicht, die auch die Rücksichtnahme auf die Interessen der übrigen Teilhaber erfordert. Es kommt auch nicht nur auf finanzielle Interessen an; vielmehr sind die gesamten Umstände des Falls zu berücksichtigen; insbesondere auch ein persönliches (immaterielles) Interesse eines Miteigentümers am Weiterbestehen seiner Wohnmöglichkeit.
Somit ist aber für die Frage der Beschlussfassung nach § 835 ABGB nicht entscheidend, dass dem Außerstreitgericht ein ausformulierter Mietvertrag für eine künftige Vermietung vorgelegt werden muss. Vielmehr kommt es darauf an, ob die begehrte Maßnahme unter Berücksichtigung der genannten Kriterien aufgrund der sich (auch aus der angestrebten Maßnahme selbst) ergebenden Umstände des Einzelfalls als offenbar vorteilhaft einzustufen ist. Zwar sieht § 132 Abs 1 AußStrG iZm der Genehmigung von Rechtshandlungen in der Vermögenssorge von Pflegebefohlenen Solches (abgeschlossene Vereinbarung oder zumindest Vereinbarungsentwurf) an sich ausdrücklich vor, seit dem AußStrG 2003 kann Gegenstand der gerichtlichen Genehmigung aber nicht mehr nur ein bereits abgeschlossener Vertrag oder allenfalls ein Vertragsentwurf sein, sondern es kann auch eine erst geplante, hinreichend bestimmte Rechtshandlung zur Genehmigung vorgelegt werden. Dieser Grundsatz hat auch hier zur Anwendung zu kommen.