Vorlageberichte eines VwG stellen keine Erkenntnisse oder Beschlüsse eines VwG dar und sind daher einer Revision iSd Art 133 Abs 1 Z 1 und Abs 9 B-VG nicht zugänglich
GZ Ra 2020/06/0081, 26.05.2021
VwGH: Mit den, als „Vorstellung“ bezeichneten und direkt beim VwGH eingebrachten Eingaben wendet sich der Einschreiter jeweils gegen Vorlageberichte des VwG. Diese stellen jedoch keine Erkenntnisse oder Beschlüsse eines VwG dar und sind daher einer Revision iSd Art 133 Abs 1 Z 1 und Abs 9 B-VG nicht zugänglich.