Ein pauschales oder nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines Fallbezuges und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung reicht nicht aus eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen
GZ Ra 2021/02/0114, 02.06.2021
VwGH: Nach der stRsp des VwGH setzt die Zulässigkeit der Revision voraus, dass das Schicksal der Revision von der geltend gemachten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Ein pauschales oder nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines Fallbezuges und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung reicht jedenfalls nicht aus. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der VwGH aufgrund von Revisionen nicht zuständig.
Zur abstrakten Frage, was unter dem gewohnten Aufenthaltsbereich der Hunde zu verstehen sei, erweist sich die vorliegende Revision bereits deshalb als unzulässig, weil das Zulässigkeitsvorbringen lediglich eine allgemein gehaltene Rechtsfrage formuliert, ohne einen Bezug zum konkreten Sachverhalt herzustellen. Dieses Zulässigkeitsvorbringen zeigt nicht auf, auf welche Weise die Entscheidung in der vorliegenden Revisionssache von der Auslegung der im Gesetz gebrauchten unbestimmten Wendung abhängen soll.