Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde in freier Beweiswürdigung festzustellen sind
GZ Ra 2019/01/0343, 19.05.2021
VwGH: Die für die Erschleichung eines Bescheides notwendige Irreführungsabsicht setzt nach der Rsp des VwGH voraus, dass die Partei wider besseren Wissens gehandelt hat, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde in freier Beweiswürdigung festzustellen sind.
Mit der pauschalen Behauptung im Zulässigkeitsvorbringen, eine Irreführungsabsicht des Revisionswerbers sei keinesfalls gegeben, wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.