Nach stRsp des VwGH zu den Anforderungen an eine ausreichende Entschuldigung iSd § 19 Abs 3 AVG - die bei Beurteilung einer „genügenden Entschuldigung“ iSd § 36 Abs 1 VO-UA nicht unterschritten werden dürfen - stellt eine berufliche Verhinderung für sich genommen kein das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigendes „begründetes Hindernis“ iSd § 19 Abs 3 AVG dar; vielmehr kann eine solche Verhinderung nur dann einen Rechtfertigungsgrund iSd § 19 Abs 3 AVG bilden, wenn sie nicht etwa durch zumutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können
GZ Ra 2021/03/0083, 09.06.2021
VwGH: § 19 Abs 3 AVG normiert, dass jeder, der nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung hat, einer behördlichen Ladung nach § 19 Abs 1 AVG Folge zu leisten.
Nach stRsp des VwGH zu den Anforderungen an eine ausreichende Entschuldigung iSd § 19 Abs 3 AVG - die nach dem Erkenntnis vom 8.2.2021, Ra 2021/03/0001, bei Beurteilung einer „genügenden Entschuldigung“ iSd § 36 Abs 1 VO-UA nicht unterschritten werden dürfen - stellt eine berufliche Verhinderung für sich genommen kein das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigendes „begründetes Hindernis“ iSd § 19 Abs 3 AVG dar. Vielmehr kann eine solche Verhinderung nur dann einen Rechtfertigungsgrund iSd § 19 Abs 3 AVG bilden, wenn sie nicht etwa durch zumutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können.
Der Revisionswerber hatte zwar vorgebracht, die geschäftliche Besprechung am 11. März 2021 hätte der Abhaltung einer Gesellschafterversammlung zwecks Genehmigung des Jahresabschlusses gedient, sei schon seit langem (seit Jänner 2021) geplant gewesen und es hätten daran - neben dem Revisionswerber - vier weitere Personen teilgenommen. Er hat aber nicht einmal konkret geltend gemacht, dass dieses „Hindernis“, das ihn davon abgehalten habe, der Ladung des Untersuchungsausschusses zum 11. März 2021 nachzukommen, nicht durch zumutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können. Schon deshalb zeigt die Zulässigkeitsbegründung keine bei Entscheidung über die vorliegende Revision zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Im Übrigen: Festzuhalten ist zudem, dass der Revisionswerber durch den geltend gemachten Hinderungsgrund jedenfalls nicht insofern „tatsächlich abgehalten wurde, der Ladung nachzukommen“, als ihm die Ladung am 24. Februar (per E-Mail), also mehr als zwei Wochen vor dem Ladungstermin und dem damit „kollidierenden“ geschäftlichen Termin, zur Kenntnis gelangte, zu einem Zeitpunkt also, als er - bei Entscheidung zur Nichtteilnahme an der Gesellschafterversammlung - noch die Möglichkeit hatte, den Ladungstermin wahrzunehmen. Freilich setzte dies voraus, diesen zweiten Termin nicht wahrzunehmen oder ihn zu verschieben. War der mit der Ladung des Untersuchungsausschusses kollidierende Geschäftstermin nicht unverschiebbar, stellte er keinen „zwingenden Grund“ für die Nichtbefolgung der Ladung dar.
Das VwG hat sich mit den vom Revisionswerber geltend gemachten Gründen, aus denen dieser eine Unverschiebbarkeit des Termins abgeleitet wissen wollte, auseinandergesetzt und hat im Ergebnis - gestützt im Wesentlichen auf die eigenen Angaben des Revisionswerbers - eine Unaufschiebbarkeit der Gesellschafterversammlung verneint: Dass der Termin schon lange geplant gewesen sei, begründe noch nicht seine Unverschiebbarkeit, zumal ausgehend von den Angaben des Revisionswerbers zum Teilnehmerkreis es sich dabei nicht um unternehmensfremde oder nicht im Auftrag des Revisionswerbers tätig gewordene Personen gehandelt habe. Der Revisionswerber habe auch nicht einmal geltend gemacht, dass etwa das anzuwendende Gesellschaftsrecht die Abhaltung gerade an diesem Tag gefordert hätte.
Das VwG hat sich also - in einer verfahrensrechtlich nicht zu beanstandenden Weise (dem Revisionswerber wurde Gelegenheit gegeben, zum Antrag des Untersuchungsausschusses Stellung zu nehmen und im Rahmen einer mündlichen Vernehmung seine „Entschuldigung“ darzulegen) - mit den konkreten, vom Revisionswerber, insofern in Wahrnehmung seiner Darlegungspflicht für seinen Standpunkt ins Treffen geführten Umständen auseinandergesetzt und verneint, dass damit eine „genügende“ Entschuldigung dargelegt wurde. Eine Fehlbeurteilung wird durch die Revision nicht aufgezeigt.