Dem Pflichtteilsberechtigten, der dem Verfahren nicht oder nicht ordnungsgemäß beigezogen wurde, kommt die Rechtsmittelbefugnis gegen den Einantwortungsbeschluss zu
GZ 2 Ob 66/21a, 26.05.2021
OGH: Pflichtteilsberechtigte sind in ihrer Parteistellung nach stRsp auf die Rechte nach den §§ 778, 804 und 812 ABGB (Anwesenheit bei Schätzungen, Antrag auf Inventarisierung oder Nachlassseparation) beschränkt. Zur Wahrung dieser Rechte sind sie dem Verlassenschaftsverfahren beizuziehen (§ 176 Abs 1 AußStrG). Daher kommt dem Pflichtteilsberechtigten (nur) in diesem Rahmen Rechtsmittelbefugnis zu, somit auch dann, wenn er dem Verfahren nicht beigezogen wurde. Das hat der OGH auch zur Rechtslage nach dem AußStrG 2003 wiederholt ausgesprochen.
Die Differenzierung zum übergangenen Erben, der gem § 164 AußStrG nach Bindung des Gerichts an den Einantwortungsbeschluss auf den streitigen Rechtsweg verwiesen ist, wurde damit begründet, dass dem im Erbschaftsprozess obsiegenden (wahren) Erben als Gesamtrechtsnachfolger ohnehin alle Auskunftsrechte des Erblassers gegenüber Dritten (etwa Banken) zukommen. Für den Pflichtteilsberechtigten, der lediglich ein Geldleistungsbegehren erheben kann, stellt hingegen das Inventar eine wichtige Grundlage für die Berechnung seines Zahlungsanspruchs dar.
Daher kommt auch dem Pflichtteilsberechtigten, der dem Verfahren nicht oder nicht ordnungsgemäß (zB keine ausreichende Gelegenheit zur aktiven Beteiligung am Verfahren oder Verständigung nur durch den Erbenmachthaber) beigezogen wurde, die Rechtsmittelbefugnis zu.