Home

Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Verzinsung der Barabfindung nach dem GesAusG

Die ausgeschlossenen Gesellschafter haben für den Zuzahlungsbetrag Anspruch auf Zinsen in Höhe von 2 % über dem Basiszinssatz ab dem der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung folgenden Tag bis 2 Monate nach dem Tag der Veröffentlichung des Beschlusses in der Ediktsdatei; danach gebühren gesetzliche Zinsen

27. 07. 2021
Gesetze:   § 2 GesAusG, § 6 GesAusG, §§ 225c ff AktG, § 1000 ABGB
Schlagworte: Gesellschaftsrecht, GmbH, Aktienrecht, Übernahme, Gesellschafterausschluss, Umtauschverhältnis, Barabfindung, gerichtliche Überprüfung, Verzinsung

 
GZ 6 Ob 246/20z, 12.05.2021
 
OGH: Nach § 2 Abs 2 Satz 2 GesAusG ist die Barabfindung ab dem der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung folgenden Tag bis zur Fälligkeit mit jährlich 2 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verzinsen. Die Barabfindung ist 2 Monate nach dem Tag fällig, an dem die Eintragung des Ausschlusses gem § 10 UGB als bekannt gemacht gilt (§ 2 Abs 2 Satz 1 GesAusG), also 2 Monate nach der Veröffentlichung des Beschlusses in der Ediktsdatei. Der Grund für die in § 2 Abs 2 GesAusG angeordnete Verpflichtung zur Zinszahlung für einen Zeitraum vor Fälligkeit der Barabfindung liegt darin, dass es sich nicht um Verzugszinsen, sondern um einen gesetzlich standardisierten Ausgleich für die dem ausgeschlossenen Gesellschafter nicht mehr zustehenden Gewinnansprüche handelt.
 
Allfällige Verzugszinsen für den Fall der nicht rechtzeitigen Auszahlung der Barabfindung sind nicht von § 2 Abs 2 GesAusG erfasst. Es kommen vielmehr die gesetzlichen Verzugszinsen zur Anwendung. § 6 Abs 2 Satz 3 GesAusG enthält eine parallele Gestaltung der Verzinsung des Erhöhungsbetrags. Demnach ist für die Verzinsung zugesprochener oder auf Grund eines Vergleichs zustehender barer Zuzahlungen § 2 Abs 2 GesAusG sinngemäß anzuwenden.
 
Das Überprüfungsverfahren dient der Klärung von Bewertungsfragen, auf deren Grundlage die Höhe der angemessenen Barabfindung mit erga omnes-Wirkung festzusetzen ist. Es ersetzt funktionell eine Anfechtung des Ausschlussbeschlusses in einem Bestandteil; der erfolgreiche Antrag führt zu einer Anpassung des Inhalts des Ausschlussbeschlusses im Punkt der angemessenen Festlegung der Barabfindung. Die Verzinsung der Barabfindung und der im Überprüfungsverfahren festgelegten baren Zuzahlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 2 Abs 2 Satz 2, § 6 Abs 2 Satz 3 GesAusG). Die Verzinsung ist daher nicht Gegenstand des Verfahrens zur Überprüfung der Barabfindung.
 
Aufgrund der mit § 2 Abs 2 Satz 2 GesAusG angeordneten Pauschalierung der Abgeltung des Gewinnanspruchs unterliegt diese Wertanpassung der Barabfindung eben nicht der gerichtlichen Angemessenheitskontrolle. Dafür, dass auch die nach Eintritt der Fälligkeit der Barabfindung und der baren Zuzahlung gebührenden gesetzlichen Verzugszinsen Gegenstand des Überprüfungsverfahrens sein sollten, ist kein Anhaltspunkt erkennbar. Ein Ausspruch über die Verzinsung ist daher im Überprüfungsverfahren nicht erforderlich.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at