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Strafrecht

OGH: § 40 Abs 1 SMG – nachträgliche bedingte Strafnachsicht

Unter den Voraussetzungen des § 40 Abs 1 SMG ist jede(r) einzelne der zuvor gemeinsam nach § 39 Abs 1 SMG aufgeschobenen Strafen(-teile) nachträglich bedingt nachzusehen; zur Entscheidung hierüber ist gem § 40 Abs 1 erster Satz SMG (nicht das „erkennende“ iSd § 397 letzter Satz StPO, sondern) jenes Gericht zuständig, das „in erster Instanz erkannt hat“

27. 07. 2021
Gesetze:   § 40 SMG, § 39 SMG
Schlagworte: Suchtmittelrecht, nachträgliche bedingte Strafnachsicht, Zuständigkeit

 
GZ 12 Os 34/21y, 22.04.2021
 
OGH: Unter den Voraussetzungen des § 40 Abs 1 SMG ist jede(r) einzelne der zuvor gemeinsam nach § 39 Abs 1 SMG aufgeschobenen Strafen(-teile) nachträglich bedingt nachzusehen. Zur Entscheidung hierüber ist gem § 40 Abs 1 erster Satz SMG (nicht das „erkennende“ iSd § 397 letzter Satz StPO, sondern) jenes Gericht zuständig, das „in erster Instanz erkannt hat“. Die diesbezügliche Entscheidungskompetenz kommt somit jeweils dem Gericht zu, das die betreffende Sanktion (ursprünglich) ausgesprochen hat.
 
 

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