Unter den Voraussetzungen des § 40 Abs 1 SMG ist jede(r) einzelne der zuvor gemeinsam nach § 39 Abs 1 SMG aufgeschobenen Strafen(-teile) nachträglich bedingt nachzusehen; zur Entscheidung hierüber ist gem § 40 Abs 1 erster Satz SMG (nicht das „erkennende“ iSd § 397 letzter Satz StPO, sondern) jenes Gericht zuständig, das „in erster Instanz erkannt hat“
GZ 12 Os 34/21y, 22.04.2021
OGH: Unter den Voraussetzungen des § 40 Abs 1 SMG ist jede(r) einzelne der zuvor gemeinsam nach § 39 Abs 1 SMG aufgeschobenen Strafen(-teile) nachträglich bedingt nachzusehen. Zur Entscheidung hierüber ist gem § 40 Abs 1 erster Satz SMG (nicht das „erkennende“ iSd § 397 letzter Satz StPO, sondern) jenes Gericht zuständig, das „in erster Instanz erkannt hat“. Die diesbezügliche Entscheidungskompetenz kommt somit jeweils dem Gericht zu, das die betreffende Sanktion (ursprünglich) ausgesprochen hat.