Der Strafaufschub nach § 39 Abs 1 SMG ist nur bis zum Beginn des Vollzugs der betreffenden Strafe zulässig; einzig für die Übernahme in den Strafvollzug (§ 3 Abs 4 StVG) sieht § 39 Abs 1 SMG eine Ausnahme vor; bei einer bis dahin erfolgten Antragstellung des Verurteilten oder von Amts wegen begonnenen Prüfung ist der Strafvollzug auch noch nach diesem Zeitpunkt aufzuschieben, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen
GZ 12 Os 34/21y, 22.04.2021
OGH: Der Strafaufschub nach § 39 Abs 1 SMG ist nur bis zum Beginn des Vollzugs der betreffenden Strafe zulässig. Einzig für die Übernahme in den Strafvollzug (§ 3 Abs 4 StVG) sieht § 39 Abs 1 SMG eine Ausnahme vor. Bei einer bis dahin erfolgten Antragstellung des Verurteilten oder von Amts wegen begonnenen Prüfung ist der Strafvollzug auch noch nach diesem Zeitpunkt aufzuschieben, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Indem das LG aufgrund des rund neun Monate nach Übernahme in den Strafvollzug gestellten Antrags des Verurteilten dessen Aufschub mit Beschluss vom 28. März 2017 anordnete, verletzte es daher das Gesetz in § 39 Abs 1 SMG.