Die Auslegung des Mannes, ein beiden Streitteilen eingeräumtes Wohnungsgebrauchsrecht könne (weil es sich um ein höchstpersönliches Recht handle) weder von einem auf den anderen übertragen, noch einem Teil entzogen werden (weil die von ihm als „abschließend“ verstandene Regelung des § 87 Abs 1 EheG nur die Übertragung vorsehe), führte dazu, dass bei einem solchen Recht gerade das Hauptanliegen der nachehelichen Aufteilung verhindert würde; zwar kann ausnahmsweise ein gewisser Kontakt auch für die Zukunft in Kauf genommen werden, wenn ohne ihn dem Billigkeitsgebot nicht entsprochen werden könnte, die (gleichzeitige) Nutzung der selben Wohnung läuft aber der Intention des Aufteilungsrechts klar zuwider
GZ 1 Ob 67/21s, 22.06.2021
Der Mann vertritt die Auffassung, ein Wohnungsgebrauchsrecht sei nicht verwertbar, zähle damit nicht zu den ehelichen Ersparnissen und sei aus diesem Grund „nicht der Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens gem §§ 81 ff EheG unterworfen“.
OGH: Dem Revisionsrekurswerber ist darin Recht zu geben, dass unkörperliche Sachen (also Rechte) nur dann eheliche Ersparnisse sind, wenn sie einer Verwertung zugänglich sind. Damit mag zwar ein Wohnungsgebrauchsrecht mangels Verwertbarkeit nicht als eheliche Ersparnis anzusehen sein; die Ehewohnung ist aber zweifelsohne schon kraft der in § 81 Abs 2 EheG enthaltenen Legaldefinition immer eheliches Gebrauchsvermögen. Der Begriff des ehelichen Gebrauchsvermögens iS dieser Bestimmung setzt kein Eigentumsrecht voraus, sondern nur das Bestehen dinglicher oder obligatorischer Rechte an unbeweglichen Sachen. So wird (wegen der Lückenhaftigkeit des EheG) etwa auch das Anwartschaftsrecht auf Einräumung von Wohnungseigentum an der Ehewohnung als eheliches Gebrauchsvermögen angesehen.
Dass es sich bei dem in Rede stehenden Wohnungsgebrauchsrecht um das während der Ehe erworbene Nutzungsrecht an der Ehewohnung handelt, ist nicht strittig. Dieses Recht unterliegt daher grundsätzlich als eheliches Gebrauchsvermögen der Aufteilung.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts führt der Mann zusätzlich ins Treffen, dass es wegen der in § 87 Abs 1 EheG gewählten Formulierung („kann das Gericht … die Übertragung … anordnen“) im Rahmen der nachehelichen Aufteilung nur zu einer Übertragung des dinglichen Rechts kommen könnte; beim Wohnungsgebrauchsrecht stünde dem aber dessen Höchstpersönlichkeit (§ 507 ABGB) entgegen. Die Möglichkeit einer (vom Rekursgericht angeordneten) Entziehung des für den Antragsgegner intabulierten Wohnungsgebrauchsrechts sei dem Wortlaut dieser Gesetzesstelle dagegen nicht zu entnehmen, die Entscheidung des Rekursgerichts daher zu korrigieren (und damit auch das Wohnungsgebrauchsrecht des Mannes aufrechtzuerhalten).
Das Wohnungsgebrauchsrecht wird – anders als das Fruchtgenussrecht – als „höchstpersönliches“ Recht angesehen. Während das Fruchtgenussrecht dem Berechtigten – abgesehen davon, dass die Substanz der Sache zu bewahren ist – ohne Einschränkung vollen Genuss der Sache gewährt und dementsprechend auch die Gebrauchsüberlassung an Dritte (also die Verwertung des Rechts) ermöglicht, umfasst das Wohnungsgebrauchsrecht (nur) das Recht, die Wohnung zum persönlichen Gebrauch zu nutzen. Es kann nicht auf andere Personen übertragen und seine Ausübung nicht anderen überlassen werden (§§ 507 und 521 Satz 1 ABGB).
Die Auslegung des Mannes, ein beiden Streitteilen eingeräumtes Wohnungsgebrauchsrecht könne (weil es sich um ein höchstpersönliches Recht handle) weder von einem auf den anderen übertragen, noch einem Teil entzogen werden (weil die von ihm als „abschließend“ verstandene Regelung des § 87 Abs 1 EheG nur die Übertragung vorsehe), führte dazu, dass bei einem solchen Recht gerade das Hauptanliegen der nachehelichen Aufteilung verhindert würde.
Das nacheheliche Aufteilungsverfahren bezweckt, unter möglichst weitgehender Trennung der Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten (vgl § 84 EheG), jedem der geschiedenen Ehegatten einen angemessenen Teil an den in Betracht kommenden Vermögenswerten zukommen zu lassen. Die Auflösung des gemeinsamen Wohnens in der Ehewohnung als Kernbereich des Privatlebens steht dabei naturgemäß im Zentrum, was sich durch etliche Sonderregelungen für diesen Teil des Gebrauchsvermögens ausdrückt (§§ 82, 87, 88, 97 EheG).
Dass gerade vor dem Hintergrund des Zwecks der Regelung über den Wortlaut hinausgegangen werden kann, hat der OGH bereits ausgesprochen. Die §§ 86 ff EheG umschreiben nach hA den Gestaltungsspielraum des Richters (bloß) beispielhaft.
Der vom Mann angestrebte unveränderte Beibehalt (auch) seines Wohnungsgebrauchsrechts führte zur unzumutbaren Situation des gemeinsamen Weiterwohnens in einer Wohnung, also zur Aufrechterhaltung gerade des intimsten Lebensbereichs. Zwar kann ausnahmsweise ein gewisser Kontakt auch für die Zukunft in Kauf genommen werden, wenn ohne ihn dem Billigkeitsgebot nicht entsprochen werden könnte, die (gleichzeitige) Nutzung der selben Wohnung läuft aber der Intention des Aufteilungsrechts klar zuwider. Gerade im vorliegenden Fall liegen solche Billigkeitsmomente nicht vor, wird dem Mann der Wegfall der Wohnmöglichkeit doch durch eine entsprechende Ausgleichszahlung abgegolten. Da dem Trennungsgrundsatz besonderes Gewicht zukommt, wenn zwischen den ehemaligen Ehepartnern tiefgreifende persönliche Differenzen bestehen, erfordert das inakzeptable Verhalten des Mannes hier eine „bestmögliche“ Trennung.
Dem Sinn und Zweck der Regelungen über das nacheheliche Aufteilungsverfahren, die Auflösung des gemeinsamen Wohnens herbeizuführen, kann bei einem Wohnungsgebrauchsrecht, das vom Dritten (meist einem engen Verwandten) beiden Ehepartnern eingeräumt wurde, leicht und ohne Eingriff in die Rechte des Dritten in der vom Rekursgericht angeordneten Weise entsprochen werden.
Zutreffend hat daher das Rekursgericht im vorliegenden Fall die geforderte Trennung dadurch herbeigeführt, dass es – dem Sinn der Bestimmung des § 87 Abs 1 Satz 1 EheG folgend – dem Mann sein Wohnungsgebrauchsrecht – gegen Leistung einer Ausgleichszahlung – entzog. Die Frau kann dann das ihr von der Tochter eingeräumte Recht an der Nutzung der Ehewohnung in Hinkunft allein ausüben. Damit wird der Mann nicht anders behandelt, als wenn er etwa bei Miteigentum oder gemeinsamen Wohnungseigentum seinen Anteil verlöre und dafür einen angemessenen Ausgleich erhielte.