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Zivilrecht

OGH: § 49 EheG – Eheverfehlungen iZm freundschaftlicher Beziehung zu einer anderen Frau

Auch rein „freundschaftliche“ Beziehungen zu einem Dritten können eine Eheverfehlung sein, wenn sie gegen den Willen des anderen Ehegatten gepflogen werden oder wenn ein Ehegatte sie dem anderen trotz ihrer über das Übliche hinausgehenden Intensität verheimlicht

27. 07. 2021
Gesetze:   § 49 EheG
Schlagworte: Eherecht, Scheidung wegen Verschuldens, Eheverfehlungen, freundschaftliche Beziehungen zu Dritten

 
GZ 1 Ob 2/21g, 22.06.2021
 
Der Beklagte traf sich mehrmals mit einer Frau und verbrachte Zeit mit ihr, ohne die Klägerin davon in Kenntnis zu setzen. Der Beklagte montierte bei dieser Frau unentgeltlich eine Markise und entsorgte ihre Gartenmöbel. Er ging mit ihr essen; die beiden fotografierten einander. Ob der Beklagte und diese Frau gemeinsam einen Urlaub in Venedig verbrachten oder er mit ihr eine geschlechtliche Beziehung führte, konnte nicht festgestellt werden.
 
OGH: Grundsätzlich richtig ist, dass nach der Jud auch rein „freundschaftliche“ Beziehungen zu einem Dritten eine Eheverfehlung sein können, wenn sie gegen den Willen des anderen Ehegatten gepflogen werden oder wenn ein Ehegatte sie dem anderen trotz ihrer über das Übliche hinausgehenden Intensität verheimlicht. Die Vorinstanzen haben dem Beklagten eine solche Beziehung als schwere Eheverfehlung angelastet. Dazu steht aber lediglich fest, dass sich der Beklagte ab einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2018 mit einer anderen Frau getroffen hat, mit dieser Freizeit verbrachte und ihr bei zwei Gelegenheiten behilflich war. Zwar erfolgten die Kontakte ohne Wissen der Klägerin; aber auch wenn sie sich gegenseitig fotografiert haben mögen, ergeben sich allein daraus weder ausreichende Anhaltspunkte für die Intensität der Beziehung des Beklagten zu dieser Frau (nicht festgestellt werden konnte, dass er mit ihr auf Urlaub war oder eine geschlechtliche Beziehung führte), noch lassen sich Rückschlüsse ziehen, ob der Beklagte diese Beziehung bereits aufgenommen hatte, bevor die Ehe aus Sicht der Klägerin endgültig zerrüttet war und sie damit ein solches Verhalten des Beklagten noch als ehestörend empfunden hat. Insoweit bedürfen die Feststellungen des Erstgerichts daher einer Konkretisierung.
 
 

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