War die mit der Corona-Pandemie verbundene künftige negative Entwicklung der GmbH bei der Erstellung der Bilanz für 2019 bereits vorauszusehen, ist die Unterlassung einer Gewinnausschüttung nicht zu beanstanden
GZ 5 Ob 85/21t, 14.06.2021
OGH: Für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines selbständig Erwerbstätigen ist in erster Linie die sich aus seinem Gesamteinkommen nach Abzug von Steuern und öffentlichen Abgaben vom Einkommen ergebende tatsächliche wirtschaftliche Lage, somit die Summe der ihm tatsächlich zufließenden verfügbaren Mittel, maßgeblich. Als Einkommen zu veranschlagen sind auch Erträgnisse von Vermögen. Rücklagen oder Rückstellungen eines selbständigen Unternehmers als Unterhaltsschuldner sind grundsätzlich in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, weil derartige Rücklagen vermögensbildend sind und den Wert des Unternehmens erhöhen. Dies geht nach der Rsp dann nicht zu Lasten des Unterhaltsberechtigten, wenn keine unternehmerischen Gründe für eine Rücklagenbildung sprechen. Werden etwa Gewinne einer KG freiwillig nicht ausgeschüttet, ist dies nicht als jedenfalls gerechtfertigt und unterhaltsmindernd anzusehen, weil die Belassung von Kapital in einem Unternehmen nicht zwingend eine besonders gewinnbringende Art der Kapitalveranlagung ist. Demgemäß ist der Unterhaltsschuldner - falls ihm die rechtliche Möglichkeit zusteht - verpflichtet, eine ihm mögliche Gewinnentnahme nicht zu Lasten des Unterhaltsberechtigten zu unterlassen.
Ist der Unterhaltspflichtige einziger Gesellschafter einer GmbH und auch deren alleiniger Geschäftsführer, ist bei Thesaurierung der Gewinne zu prüfen, wie sich partnerschaftlich eingestellte Ehegatten im gemeinschaftlichen Interesse unter den gegebenen Umständen und nach den konkreten Lebensverhältnissen verhalten hätten; es ist (nur) jener Teil der tatsächlich nicht gezogenen Einkünfte an Kapitalerträgen angemessen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, der vertretbarerweise gezogen hätte werden können.
Hier stand bereits im Februar/März 2020, also zu einem Zeitpunkt, als der Jahresabschluss für 2019 weder bereits aufgestellt war noch aufgestellt hätte sein müssen, fest, dass die Thesaurierung allfälliger Gewinne aus 2019 betriebswirtschaftlich notwendig ist. Die mit der Corona-Pandemie verbundene künftige negative Entwicklung der GmbH war bereits vorauszusehen. Weshalb der Beklagte in dieser Situation dennoch eine Gewinnausschüttung für 2019 vornehmen hätte sollen, erschließt sich dem erkennenden Senat nicht.