Der OGH gewährt nunmehr auch Immissionsabwehransprüche gem § 364 Abs 2 oder 3 ABGB durch hereinragende Pflanzen; Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Eigentumsbeschränkung nicht durch eine leichte und einfache Ausübung des Selbsthilferechts beseitigt werden kann
GZ 5 Ob 232/20h, 14.06.2021
OGH: Seit dem ZivRÄG 2004 ist das Selbsthilferecht nach § 422 ABGB keine exklusive, sonstige eigentumsrechtliche Ansprüche ausschließende Regelung des Pflanzenüberwuchses mehr. Der OGH gewährt nunmehr auch Immissionsabwehransprüche gemäß § 364 Abs 2 oder 3 ABGB durch hereinragende Pflanzen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Eigentumsbeschränkung nicht durch eine leichte und einfache Ausübung des Selbsthilferechts beseitigt werden kann.
Entgegen dem Verständnis des Klägers haben die Vorinstanzen den geltend gemachten Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach § 364 ABGB nicht schon deshalb verneint, weil dem Kläger die Ausübung des Selbsthilferechts gem § 422 ABGB (leicht und einfach) möglich sei. Die in der Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit aufgeworfenen Fragen iZm den rechtlichen und faktischen Grenzen dieses Selbsthilferechts sind daher für die Entscheidung nicht präjudiziell.
Auch die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und die angebliche Aktenwidrigkeit beziehen sich auf Tatsachenfragen iZm der faktischen (Un-)Möglichkeit der Ausübung des Selbsthilferechts gem § 422 ABGB durch Entfernung des Überhangs. Den dem Berufungsgericht – im Übrigen zu Unrecht – vorgeworfenen Verfahrensverstößen fehlt es daher gleichermaßen an Entscheidungsrelevanz.
Die außerordentliche Revision wirft auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Fragen der Ortsüblichkeit, der Wesentlichkeit einer Nutzungsbeeinträchtigung und deren Unzumutbarkeit iSd § 364 Abs 2 und 3 ABGB betreffen idR nur den Einzelfall, sofern das Berufungsgericht – wie hier – von einem richtigen Verständnis der bisherigen Rsp ausgegangen ist oder seinen der Natur der Sache nach bestehenden Ermessensspielraum nicht überschritten hat.