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Zivilrecht

OGH: Zum Verfahren bei Stimmengleichheit der Miteigentümer (Kündigung von Mietverträgen und Aufzugsanierung)

Zu einer aussichtslosen Kündigung eines Miteigentümers hat der Außerstreitrichter keine Ermächtigung zu erteilen

27. 07. 2021
Gesetze:   § 835 ABGB, § 3 MRG, § 6 MRG
Schlagworte: Miteigentum, Miteigentümergemeinschaft, Verwaltung, Willensbildung, Stimmengleichheit, Entscheidung des Außerstreitrichters, Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten

 
GZ 8 Ob 41/21v, 26.05.2021
 
OGH: Bei Uneinigkeit der Miteigentümer in Form einer Stimmengleichheit hat nach stRsp der Außerstreitrichter nach § 835 ABGB eine wichtige Veränderung zu genehmigen, wenn sie offenbar (also eindeutig) vorteilhaft ist. Ob dies der Fall ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls und vom Standpunkt der Gesamtheit aller Miteigentümer zu beurteilen. Der Beschluss des Außerstreitrichters ist eine im Wesentlichen von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung. Im Hinblick auf den damit verbundenen Wertungsspielraum und die Einzelfallbezogenheit ist eine Anrufung des OGH in diesem Zusammenhang nur zulässig, wenn dem Rekursgericht eine aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung unterlaufen ist. Das ist hier nicht der Fall. Zu einer aussichtslosen Kündigung eines Miteigentümers hat der Außerstreitrichter keine Ermächtigung zu erteilen.
 
Die Vorinstanzen vertraten weiters die Auffassung, die Antragstellerin habe kein konkretes Vorbringen zur Vorteilhaftigkeit der geplanten Anfechtung (Feststellung der Nichtigkeit) des mit dem Antragsgegner abgeschlossenen Mietvertrags erstattet. Dem hält die Revisionsrekurswerberin entgegen, dass sie eine bessere Verwertungsaussicht „unstrittigerweise“ bereits mit dem verfahrenseinleitenden Antrag behauptet habe. Das trifft aber nicht zu. Vielmehr hat sie sich erstmals im Rekursverfahren auf eine solche berufen. Mit der Beurteilung des Rekursgerichts, die Klagsführung erscheine aussichtslos, setzt sie sich im Rechtsmittel zudem inhaltlich nicht weiter auseinander.
 
Nach den Feststellungen ist die von der Antragstellerin angestrebte Neuerrichtung der seit mehreren Jahren nicht mehr im Betrieb befindlichen Aufzugsanlage (aus der Jugendstilzeit) mit Mehrkosten von etwa € 60.000 gegenüber der vom Antragsgegner gewünschten bloßen Adaptierung derselbigen verbunden. Ein derartiger finanzieller Mehraufwand (neben umfänglicheren Baumaßnahmen) ist keineswegs „eher“ geringfügig. Da beide Sanierungsvarianten eine Wiederinbetriebnahme der Liftanlage iSd gegenüber den Eigentümern ergangenen rechtskräftigen Gerichtsauftrags nach § 6 Abs 1 MRG iVm § 3 Abs 2 Z 3 MRG ermöglichen und somit auch mit der wesentlich kostengünstigeren Adaptierung das Auslangen gefunden werden kann, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen der Neuerrichtung die beantragte Genehmigung versagt haben. Die Behauptung der Antragstellerin, der Betrieb des Aufzugs (in adaptierter Form) werde in naher Zukunft möglicherweise gesetzlich untersagt, findet keine Deckung im festgestellten Sachverhalt.
 
 

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