Home

Zivilrecht

OGH: Zu § 19 Abs 4 StVO (Vorrangstraße mit besonderem Verlauf)

Bei einer Vorrangstraße mit besonderem Verlauf gilt zwischen zwei Fahrzeuglenkern, die jeweils ein mit einer Zusatztafel gem § 54 Abs 5 lit e StVO versehenes Vorrangzeichen „Halt“ zu beachten haben, der Rechtsvorrang

27. 07. 2021
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 19 StVO, § 52 StVO, § 54 StVO
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Straßenverkehrsrecht, Kreuzung, Vorrang geben, Halt, Stopptafel, Vorrangstraße, besonderer Verlauf, Zusatztafel, Rechtsvorrang, Rechtsregel

 
GZ 2 Ob 18/21t, 26.05.2021
 
OGH: Nach stRsp gilt im Verhältnis zweier Verkehrsteilnehmer, die in Annäherung an eine Kreuzung jeweils das Vorrangzeichen „Vorrang geben“ zu beachten haben, der Rechtsvorrang (§ 19 Abs 1 StVO). § 19 Abs 4 Satz 1 StVO differenziert aber nicht zwischen den Vorrangzeichen „Vorrang geben“ und „Halt“, normiert diese Bestimmung doch klar erkennbar, dass ohne Anbringung einer Zusatztafel über den besonderen Verlauf einer bevorrangten Straße beide Vorrangzeichen den Vorrang des Querverkehrs schützen. Diese mangelnde Differenzierung zwischen den beiden Vorrangzeichen ist unter Beachtung des § 52 lit c StVO konsequent, weil sowohl dessen Z 23 („Vorrang geben“) als auch dessen Z 24 („Halt“) anordnet, dass „gem § 19 Abs 4 StVO Vorrang zu geben ist“.
 
Bei Anbringung einer Zusatztafel, die einen besonderen Verlauf einer Straße mit Vorrang darstellt (§ 54 Abs 5 lit e StVO), wahren beide Vorrangzeichen den Vorrang der Fahrzeuge auf dem dargestellten Straßenzug, während sonst der Rechtsvorrang gilt (§ 19 Abs 4 zweiter S StVO). Damit ist klargestellt, dass im Fall der Anbringung einer solchen Zusatztafel unter dem Vorrangzeichen „Halt“ durch dieses nur der Vorrang der Verkehrsteilnehmer auf der bezeichneten Straße mit Vorrang zu wahren ist. Eine Aussage zur Vorrangsituation in Bezug auf die anderen Straßenzüge trifft das Vorrangzeichen hingegen nicht. Der letzte Satz des § 19 Abs 4 StVO, der ein Anhaltegebot statuiert, hat in Bezug auf die Vorrangfrage keinen eigenständigen Regelungsgehalt; er bezieht sich bloß auf die Sätze davor („überdies“) und stellt - ergänzend zu § 52 lit c Z 24 StVO - klar, in welcher Weise der dort geregelte Vorrang zu wahren ist.
 
Im vorliegenden Fall hatten daher beide Lenker aufgrund des jeweils mit einer Zusatztafel gem § 54 Abs 5 lit e StVO verbundenen Vorrangzeichens „Halt“ nur den Vorrang der die Straße mit Vorrang benutzenden Verkehrsteilnehmer zu wahren. Zwischen den beiden unfallbeteiligten Fahrzeugen galt hingegen gem § 19 Abs 4 Satz 2 letzter Halbsatz StVO die Regelung des § 19 Abs 1 StVO, demnach der Rechtsvorrang. Zwischen zwei Fahrzeuglenkern, die jeweils ein mit einer Zusatztafel gem § 54 Abs 5 lit e StVO versehenes Vorrangzeichen „Halt“ zu beachten haben, gilt daher der Rechtsvorrang.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at