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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Das VwG ist nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen

Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung (wozu auch die Tathandlung gehört) durch die Behörde gesetzt wurde

26. 07. 2021
Gesetze:   § 44a VStG, § 31 VStG, § 32 VStG
Schlagworte: Spruch, Richtigstellung / Ergänzung, Verfolgungsverjährung, Verfolgungshandlung

 
GZ Ra 2019/11/0202, 01.06.2021
 
VwGH: Das VwG ist nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung (wozu auch die Tathandlung gehört) durch die Behörde gesetzt wurde. Es ist jedoch nicht ersichtlich, ob - gegebenenfalls wann - dem Beschuldigten das Fehlen der vom VwG in seiner Begründung als fehlend monierten Vertragsinformationen iSd Vorgaben der Richtlinie 51/533 konkret vorgehalten wurde.
 
 

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